Art. 22

Die Artikel 23 bis 26 enthalten die Begriffsbestimmung des nichtpräferentiellen Ursprungs für

 

a)

die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften, mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d) und e);

 

b)

die Anwendung der anderen als zolltariflichen Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften für den Warenverkehr festgelegt worden sind;

 

c)

die Ausstellung von Ursprungszeugnissen.

Art. 23

 

(1) Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind.

 

(2) Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren sind:

 

a)

mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind;

 

b)

pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;

 

c)

lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind;

 

d)

Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

 

e)

Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;

 

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die außerhalb des Küstenmeeres eines Landes von Schiffen ausgefangen worden sind, die in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;

 

g)

Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, die ihren Ursprung in diesem Land haben, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land ins Schiffsregister eingetragen oder angemeldet sind und die Flagge dieses Landes führen;

 

h)

Erzeugnisse, die aus dem Meeresgrund oder Meeresuntergrund außerhalb des Küstenmeeres gewonnen worden sind, sofern dieses Land ausschließliche Nutzungsrechte für diesen Meeresgrund oder -untergrund besitzt;

 

i)

Ausschuß und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

 

j)

Waren, die in diesem Land ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Waren oder ihren Folgeerzeugnissen jeglicher Herstellungsstufe hergestellt worden sind.

 

(3) Im Sinne des Absatzes 2 schließt der Begriff "Land" auch das Küstenmeer des betreffenden Landes ein.

Art. 24

Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Art. 25

Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, daß sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls im Sinne des Artikel 24 die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.

Art. 26

 

(1) Im Zollrecht oder in anderen besonderen Gemeinschaftsregelungen kann vorgesehen werden, daß der Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Unterlage nachzuweisen ist.

 

(2) Unbeschadet der Vorlage dieser Unterlage können die Zollbehörden im Fall ernsthafter Zweifel weitere Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, daß die Angabe des Ursprungs tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts entspricht.

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