1Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden erstattet, wenn eine Zollanmeldung für ungültig erklärt wird, nachdem die Abgaben entrichtet worden sind. 2Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Beteiligten; der Antrag ist vor Ablauf der für den Antrag auf Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung vorgesehenen Frist zu stellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge