(1) Die Einzelheiten des Verfahrens und die Ausnahmen werden nach dem Ausschußverfahren festgelegt.
(2) Unter dem Vorbehalt, daß die Anwendung der gemeinschaftlichen Maßnahmen, denen die Waren unterliegen, gewährleistet ist,
(3) Die gemäß Absatz 2 vorgesehenen vereinfachten Verfahren werden der Kommission mitgeteilt.
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