(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

 

a)

für Erstattung und Erlass nach Artikel 116,

 

b)

für die Unterrichtung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 und die Übermittlung der Angaben.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

 

(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 116 Absatz 3 genannte Entscheidung im Wege von Durchführungsrechtsakten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.

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