(1) Für gestellte Nicht-Unionswaren ist eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, die alle für die Anwendung der Vorschriften über die vorübergehende Verwahrung erforderlichen Angaben enthält.
(2) Die Unterlagen im Zusammenhang mit den in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren sind nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich beizubringen.
(3) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist von einer der in Artikel 139 Absatz 1 oder 3 genannten Personen spätestens bei der Gestellung der Waren abzugeben.
(4) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung enthält – außer wenn die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt – eine Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung, die für die gestellten Waren abgegeben wurde, es sei denn, sie haben sich bereits in der vorübergehenden Verwahrung befunden oder sind bereits in ein Zollverfahren übergeführt worden und haben das Zollgebiet der Union nicht verlassen.
(5) Die Zollbehörden können zulassen, dass die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung auch in folgender Form erfolgt:
a) |
in Form einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren, ergänzt um die Angaben einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, |
b) |
in Form eines Manifests oder eines anderen Beförderungsdokuments, vorausgesetzt es enthält die für eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben einschließlich einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren. |
(6) Die Zollbehörden können akzeptieren, dass auch Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung verwendet werden, sofern sie die für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben gemäß Absatz 3 vorgelegt wurden.
(7) Für die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gelten die Artikel 188 bis 193.
(8) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann auch für folgende Zwecke verwendet werden:
b) |
die Gestellung der Waren nach Artikel 139, insoweit sie den in diesen Bestimmungen genannten Bedingungen entspricht. |
(9) Eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist nicht erforderlich, wenn spätestens bei der Gestellung der Waren ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren gemäß den Artikeln 153 bis 156 festgestellt wurde.
(10) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung wird von den Zollbehörden einbehalten oder ist ihnen zugänglich, damit sie überprüfen können, ob die Waren, auf die sie sich bezieht, gemäß Artikel 149 anschließend in ein Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden.
(11) Werden Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, bei einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union gestellt, so sind die Angaben zu dem betreffenden Versandverfahren für die Zwecke der Absätze 1 bis 10 als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung anzusehen, sofern sie den diesbezüglichen Anforderungen genügen. Der Besitzer der Waren kann jedoch am Ende des Versandverfahrens eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgeben.