Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln zur Übertragung und zum Nachweis der in Artikel 18 Absatz 3 genannten Befugnis fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge