Leitsatz
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind in die Pos. 9025 KN ("Thermometer") in Ermangelung einer abstrakten Definition, was ein Thermometer der Pos. 9025 KN ausmacht, ausnahmsweise nur die in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 9025 KN, Abschnitt B (Thermometer und Pyrometer, auch mit Registriervorrichtung – Rz. 08.0 bis 28.0 –) gelisteten Geräte einzureihen?
Falls diese Frage zu verneinen ist:
2. Ist der Auflistung der Geräte in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 9025 KN zu entnehmen, dass Vorrichtungen, die die in jenen Geräten verkörperten Funktionsweisen (Temperaturbestimmung anhand etwa der mechanischen Ausdehnung von Flüssigkeiten oder Metallen, physikalischer Veränderungen oder elektrischer Impulse etc.) nicht aufweisen, nicht in die Pos. 9025 KN eingereiht werden können?
Falls auch diese Frage zu verneinen ist:
3. Ist ein Thermometer i.S.d. Pos. 9025 KN auch eine Vorrichtung, die anzeigt, dass die eine zu messende Temperatur eines Gegenstands einen vorgegebenen Wert (Schwellenwert) erreicht hat, auch wenn die Vorrichtung nicht Kriterien wie die Reproduzierbarkeit des Messergebnisses, die kontinuierliche Anzeige des Temperaturverlaufs und die Möglichkeit der Mehrfachnutzung des Geräts erfüllt?
Normenkette
Pos. 9025, Pos. 3824 KN
Sachverhalt
Eingeführt wurden sog. Thermopapers und Thermolabels. Es handelt sich bei den Thermopapers um Papierstreifen, die auf der weißen Seite mit einer Temperaturangabe bedruckt und auf der Rückseite mit einer schwarzen temperaturempfindlichen Beschichtung versehen sind. Bei Erreichen der aufgedruckten Temperatur verfärbt sich der Teststreifen irreversibel von weiß nach schwarz. Die Thermolabels bestehen aus einem mit fünf Messpunkten bestückten und mit Kunststofffolie überzogenen Teststreifen. Die Messpunkte färben sich entsprechend der aufgedruckten Temperaturangaben im jeweiligen Temperaturbereich.
Das HZA bezeichnet die streitigen Waren nicht als Thermometer, sondern als Temperaturindikatoren, und hat Einfuhrabgaben nach dem für Erzeugnisse der chemischen Industrie der Pos. 3824 KN vorgeschriebenen Zollsatz erhoben. Eine Einreihung als Thermometer in die Pos. 9025 KN komme wegen der stofflichen Beschaffenheit in Verbindung mit der Irreversibilität der Temperaturerfassung nicht in Betracht.
Das FG hat dagegen das HZA verpflichtet, der Klägerin die (seiner Ansicht nach) zu viel erhobenen Abgaben zu erstatten. Die Thermopapers und die Thermolabels seien in die Pos. 9025 KN einzureihen, weil es sich um Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur und damit um Thermometer handele (Hessisches FG, Urteil vom 9.9.2013, 7 K 57/11).
Entscheidung
Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH eine Vorabentscheidung des EuGH erbeten.
Hinweis
Thermometer sind in die Pos. 9025 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen; allerdings fehlt eine genaue Definition bzw. eine Nennung von Merkmalen, was ein Thermometer ausmacht. Das muss man sich entweder selbst erschließen oder – wenn man zu keinem überzeugenden Ergebnis kommt – den EuGH fragen, weil es bei einer solchen Suche nach einer Thermometer-Definition um die Auslegung des Unionsrechts geht.
Nach der Lebenserfahrung hat man schnell das Bild eines üblichen Fieber- oder Zimmerthermometers vor Augen, aber reicht das aus, um Papierstreifen, deren temperaturempfindliche Kunststoffbeschichtung durch Verfärbung anzeigt, dass eine ganz bestimmte Temperatur (irgendwann einmal) erreicht wurde, die Thermometer-Eigenschaft abzusprechen? Die Zollverwaltung bezeichnet solche Streifen als "Temperaturindikatoren" (ein Begriff, der in der KN an keiner Stelle auftaucht) und ordnet sie als Erzeugnis der chemischen Industrie der Pos. 3824 KN zu.
Nach dem Sinngehalt des aus dem Griechischen stammenden Worts sollte man es mit einer Vorrichtung zu tun haben, die die Wärme misst, also den thermischen Zustand eines Gegenstands durch die Angabe eines vorgegebenen Messwerts anzeigt. Das tun die streitigen Streifen, indem sie eine bestimmte Celsius-Temperatur anzeigen, die der jeweilige Gegenstand einmal hatte.
Spricht gegen ihre Thermometer-Eigenschaft, dass sie nur einmal verwendbar sind, dass sie keine Temperaturskala haben und keine Temperaturänderungen anzeigen können oder dass sie mit den in den (nicht verbindlichen) ErlHS aufgeführten Thermometer-Beispielen nicht zu vergleichen sind?
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 11.11.2014 – VII R 59/13