Leitsatz
1. Ein Adapter für Programmiermaschinen der im Streitfall vorliegenden Art, der die elektrische Verbindung zwischen der Programmiermaschine und einem mit dieser nicht kompatiblen zu programmierenden Baustein herstellt und dessen mithilfe eines vorhandenen Memory-Chips ausgeführte Datenverarbeitungsfunktion nicht die das Ganze kennzeichnende Hauptfunktion ist, ist keine Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine, jedoch als Zubehör für Maschinen der Pos. 8471 KN in die Pos. 8473 KN einzureihen.
2. Teile und Zubehör, die sich als Waren der Pos. 8473 KN darstellen, sind nicht auch als elektrische Maschinen oder elektrotechnische Waren in das Kap. 85 KN einzureihen.
Normenkette
KN zu Anm. 3 Abschn. XVI, Anm. 2 Buchst. a, Anm. 5 B und Anm. 5 C Kap. 84, zu Pos. 8471, Pos. 8473, Pos. 8536
Sachverhalt
Für einen Adapter für Programmiermaschinen war von dem Importeur eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beantragt, ihm jedoch nicht so erteilt worden, wie er meinte, dass sie bei richtiger Tarifierung der Ware hätte erteilt werden müssen. Deshalb erhob er Verpflichtungsklage (FG München, Urteil vom 20.07.2006, 14 K 496/06, Haufe-Index 1746383).
Entscheidung
Der Adapter ist in die Pos. 8473 KN und dort in die Unterpos. 8473 30 90 KN (in der 2005 geltenden Fassung) einzureihen. Er ist zwar nicht als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine (Pos. 8471 KN) anzusehen, jedoch als Teil oder Zubehör für Maschinen der Pos. 8471 KN in die Unterpos. 8473 30 80 KN (Unterpos. 8473 30 90 KN in ihrer früheren Fassung) einzureihen.
Hinweis
1. Die Zollbehörden müssen gem. Art. 12 ZK auf (schriftlichen) Antrag Auskunft über die Tarifierung einer ihnen vorgelegten bzw. beschriebenen Ware erteilen. Solche Auskünfte sind im Verhältnis zum Antragsteller verbindlich, geben ihm also für eine künftige Einfuhr der Ware Rechtssicherheit (sofern die betreffende Auskunft nicht inzwischen gem. Art. 12 Abs. 5 ZK ungültig geworden ist).
2. Im Besprechungsfall geht es um eine vZTA für einen "Adapter für Programmiergeräte …", einer elektrischen Verbindung zwischen einem Programmiergerät und dem zu programmierenden Baustein. Begehrt wurde zunächst die Einreihung in die Unterpos. 8536 90 10 KN, später in die Pos. 8471 KN, hilfsweise die Pos. 8473 KN. Von der Zollbehörde wurde die Ware indes in die Codenummer 8536 90 85 99 eingereiht.
3. Der EuGH hat auf Vorabentscheidungsersuchen des BFH entschieden: „Ein Adapter …, der die Funktion der Herstellung einer elektrischen Verbindung zwischen der Programmiermaschine und den zu programmierenden Bausteinen und die Funktion des Festhaltens des Programmierprozesses, der später abgerufen werden kann, ausübt, erfüllt die in Buchst. c der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 KN genannte Voraussetzung und ist als ‚Einheit’ einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 dieser Nomenklatur einzureihen, sofern seine Hauptfunktion darin besteht, eine Datenverarbeitung vorzunehmen.
Ist diese Funktion nicht gegeben, so ist ein solcher Adapter als ‚Teil’ oder ‚Zubehör’ einer Maschine in die Position 8473 der genannten Nomenklatur einzureihen, wenn er entweder für das Funktionieren der Maschine unabdingbar ist oder wenn es sich um einen Ausrüstungsgegenstand, der diese Maschine für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, oder um eine Vorrichtung handelt, mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann … Kann der Adapter in keine der beiden vorgenannten Positionen eingereiht werden, so ist er als ‚Elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen’ anzusehen und deshalb in die Position 8536 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.” (EuGH, Urteil vom 20.05.2010, C-370/08, ZfZ 2010, 190)
Damit war weitgehend der Rechtsstreit entschieden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.03.2011 – VII R 15/07