Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
Ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige erotische oder pornografische Bilder und Videos zu beziehen, ist auch dann umsatzsteuerrechtlich Leistender, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird.
Normenkette
§ 3a Abs. 1 Satz 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, § 3a Abs. 3 Satz 3, § 3a Abs. 4 Nr. 14 i.d.F. d. StVergAbg, UStG (1999), § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 3 FGO
Sachverhalt
Die inländische Klägerin betrieb eine Internetseite. Sie verschaffte Nutzern des Internets die Möglichkeit, kostenpflichtige Bilder und Videos mit erotischen oder pornografischen Inhalten anzusehen.
Die Nutzer, die die Internetseite der Klägerin aufgerufen hatten, wurden von dort auf die Internetseite eines Unternehmens mit Sitz in Spanien und von diesem auf die Internetseite einer GmbH weitergeleitet, auf der die Bilder und Videos enthalten waren. Das spanische Unternehmen stellte der Klägerin eine gebührenpflichtige Sonderrufnummer nebst Einwahlplattform zur Verfügung, über die Nutzer mithilfe eines sog. Webdialers über ihre Telefonrechnungen Gebühren für die bezogenen kostenpflichtigen Internetangebote entrichteten, und kehrte die eingezogenen Entgelte nach Abzug einer Provision an die Klägerin aus.
Die Klägerin behandelte die vorbezeichneten Umsätze als nicht steuerbar. Sie war der Ansicht, dass sie mit ihrer Internetseite, die auf eine andere Internetseite weiterleite, gegenüber dem Nutzer keine Leistungen erbringe.
Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das FA hingegen die Auffassung, dass die Umsätze aus dem Betrieb kostenpflichtiger Internetseiten, bei denen die Abrechnungen über im Ausland ansässige Firmen erfolgt seien, (im Inland) steuerbar seien.
Das FG wies die Klage ab (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.5.2010, 7 K 2083/06 B, Haufe-Index 2353031, EFG 2010, 2033).
Entscheidung
Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.
Der Betreiber einer Internetseite, der dort kostenpflichtige Leistungen anbiete, sei vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkaufe. So wie dieser umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler anzusehen sei, sei der Betreiber einer Internetseite als derjenige zu behandeln, der die dort angebotenen kostenpflichtigen Leistungen erbracht habe.
Nur wenn der Betreiber einer Internetseite – anders als im Streitfall – in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gebe, dass er für einen anderen tätig werde, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handele, und der Kunde, der dies erkannt habe, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erkläre, könne eine (bloße) Vermittlereigenschaft umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden.
Hinweis
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 (Satz 1) UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Danach muss zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, der sich aus einem Rechtsverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet.
Nach diesem Rechtsverhältnis bestimmt sich auch die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.5.2012 – XI R 16/10