Dr. Gerlind Wendt, Michael Wendt
Leitsatz
1. Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, dass nicht nur die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum gewillkürten, sondern auch die zum notwendigen Betriebsvermögen die Bestimmung zu betrieblichen Zwecken voraussetzt. Insbesondere die Zuordnung von unbebauten Grundstücken zum notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach dem nach außen erkennbaren Nutzungswillen des Steuerpflichtigen.
2. Es bedarf des Weiteren keiner höchstrichterlichen Klärung, dass die Widmung eines Wirtschaftsguts nicht stets die Erfassung mit ihm zusammenhängender Einnahmen und Ausgaben in der Buchführung voraussetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Einbuchung noch keine Erträge oder Aufwendungen verursacht.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 EStG , § 115 Abs. 2 FGO a.F.
Sachverhalt
Die beiden Kommanditisten der klagenden GmbH & Co. KG erwarben 1988 je zur Hälfte ein unbebautes Grundstück, das an das Betriebsgelände angrenzte. Auf dem Grundstück sollten eine Produktionshalle und ein Parkplatz errichtet werden. Nach dem Kaufvertrag waren die Erwerber verpflichtet, das Grundstück im Rahmen baurechtlicher Zulässigkeit nur für den Gewerbebetrieb zu nutzen. Soweit es dennoch zu einer wohnbaulichen Nutzung kommen sollte, war der Kaufpreis zu erhöhen.
Nach Klagen von Anwohnern gegen die 1989 erteilte Baugenehmigung für einen Parkplatz nahmen die Kommanditisten 1991 von diesem Vorhaben Abstand und errichteten statt dessen drei Mietshäuser, die 1992 bezugsfertig wurden. Ein anderer Grundstücksteil wurde als Lagerplatz genutzt.
Die Mittel für das Bauvorhaben stammten von den Kommanditisten und wurden von der KG als Gesellschafter-Darlehen behandelt. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses 1992 wurden die Miethäuser mit dem zugehörigen Grundstück erfolgsneutral ausgebucht.
Das FA ging davon aus, dass die Mietshäuser mit Grundstück zunächst Sonderbetriebsvermögen gewesen seien und sah in der Ausbuchung eine zur Gewinnrealisierung führende Entnahme. Das FG teilte diese Auffassung und ließ gegen seine Entscheidung die Revision nicht zu.
Entscheidung
Der BFH wies die gegen das FG-Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Die Verfahrensrüge sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Divergenz und grundsätzliche Bedeutung lägen nicht vor.
Hinweis
1. Die Entscheidung betrifft eine Nichtzulassungsbeschwerde, über die noch nach § 115 ff. FGO in der bis Ende 2000 geltenden Fassung zu entscheiden war. Danach war die Revision wegen Verfahrensfehlern, Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Beachten Sie, dass seit 2001 anders formulierte Revisionsgründe gelten, deren genauer Inhalt bis jetzt noch nicht vollständig geklärt ist.
2. Die KG hatte eine Abweichung von dem BFH-Urteil vom 25.11.1997, VIII R 4/94 (BStBl II 1998, 461) geltend gemacht. Dort heißt es, die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen werde in der Regel durch seine Aktivierung und den Ausweis der mit ihm zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge in der Buchführung zum Ausdruck gebracht. Hier waren Aufwendungen und Erträge nicht in der Buchführung erfasst worden.
Der BFH stellt hier klar, dass sich die Aussage des Divergenzurteils ausdrücklich auf den Regelfall bezieht. Ausnahmsweise kann die Zuordnung zum Betriebsvermögen auch ohne Erfassung der Aufwendungen und Erträge – vor allem, wenn wie hier gar keine Aufwendungen und Erträge angefallen sind – und sogar auch ohne Aktivierung aus den Umständen des Einzelfalls entnommen werden.
3. Die Kommanditisten hatten das Grundstück zunächst als notwendiges Betriebsvermögen angesehen, waren später aber von gewillkürtem Betriebsvermögen ausgegangen. Die Ausbuchung war nach Meinung der KG als Willkürungsakt zu beurteilen, der eine erstmalige Zuordnung von Grundstück und Gebäude zum Privatvermögen bewirkte.
Dies entspricht jedoch nach Meinung des BFH nicht seiner ständigen Rechtsprechung. Danach ist der Wille des Steuerpflichtigen zur Nutzung des Wirtschaftsguts nicht nur bei gewillkürtem Betriebsvermögen, sondern auch bei notwendigem Betriebsvermögen von Bedeutung, wenn es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das objektiv in gleicher Weise betrieblich oder privat genutzt werden könnte. Bei Anschaffung oder Herstellung solcher Wirtschaftsgüter ist deshalb darauf zu achten, dass rechtzeitig entschieden und dokumentiert wird, welchem Vermögen das Wirtschaftsgut zugeordnet wird. Dementsprechend müssen dann auch die Finanzierung des Wirtschaftsguts und alle laufenden Buchungen tatsächlich abgewickelt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 5.3.2002, IV B 22/01