OFD Cottbus, Verfügung v. 29.05.1997, InvZ 1260 - 30 - St 119
Nach dem BMF-Schreiben vom 18.11.1996 (BStBl I 1996, 1460) ist bei einer krankheitsbedingten Veräußerung einer Milchkuh innerhalb des Dreijahreszeitraumes ein Ausscheiden aus dem Anlagevermögen dann investitionszulageschädlich, wenn ein nicht zu vernachlässigender Erlös (700,– DM) erzielt worden ist.
Ich weise darauf hin, dass das investitionszulagenschädliche Ausscheiden nicht von der jeweiligen Art der Erkrankung des Tieres abhängt.
In diesem Zusammenhang bitte ich insbesondere die folgenden BFH-Verfahren zu beachten:
Das FG des Landes Brandenburg hat es in dem Urteil vom 14.12.1994 2 K 26/94 I als für den Anspruch auf Investitionszulage schädlich angesehen, wenn Milchkühe aus einem mit Leukose infizierten Tierbestand vor Ablauf der Dreijahresfrist zu Schlachtzwecken veräußert werden und damit aus dem Anlagevermögen ausscheiden.
Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 01.02.1995 2 K 71/94 entschieden, dass Tiere, die zum Anlagevermögen eines Zuchtbetriebes gehören, diesem betrieblichen Zwecken nicht mehr dienen, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr zur Zucht geeignet sind. Die Tiere sind nach Auffassung des FG bei Vorliegen dieser Voraussetzung als wirtschaftlich verbraucht anzusehen, so dass ein Ausscheiden der Tiere aus dem Anlagevermögen des Zuchtbetriebes vor Ablauf des Dreijahreszeitraumes als investitionszulageunschädlich anzusehen ist.
Beide Urteile sind bislang nicht rechtskräftig.
Gegen das Urteil des FG des Landes Brandenburg ist Revision (Az. III R 27/95) und gegen das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern Nichtzulassungsbeschwerde (Revision wurde zugelassen, Az. III R 72/97) eingelegt worden.
Weitere Klagen gegen die Rückforderung von Investitionszulage unter Anwendung des o.g. BMF-Schreibens vom 18.11.1996 sind beim FG des Landes Brandenburg (Az.: 3 K 555/97 I und 3 K 575/97 I) anhängig.
Des Weiteren hat das FG des Landes Brandenburg in einem Fall mit Beschluss vom 17.12.1996 3 V 1199/96 I Aussetzung der Vollziehung angeordnet, in dem für Zuchtzwecke angeschaffte Milchkühe wegen Sterilität veräußert worden waren und die damit aus dem Anlagevermögen ausgeschieden sind.
Soweit Einspruchsführer ihren Rechtsbehelf gegen die Rückforderung der Investitionszulage auf ein zulagenunschädliches Ausscheiden der Milchkuh wegen Krankheit stützen, ruht das Einspruchsverfahren kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann, ggf. gegen Sicherheitsleistung, gewährt werden.
Bei bereits vor dem FG des Landes Brandenburg anhängigen Verfahren kann – im Hinblick auf die Verfahren vor dem BFH – Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO angeregt werden.
Normenkette
§ 2 InvZulG