1. Durchsuchung und Beschlagnahme von Computer, Handy bzw. entsprechender Daten
Da Fahndungsbeamte der Steufa und des Zollfahndungsdienstes Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind (§ 404 S. 2 AO), haben sie
- das Recht zur Durchsuchung der EDV-Anlagen, der Software bzw. von Datenträgern und den gespeicherten Daten nach Maßgabe des jeweiligen richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach §§ 102 ff. StPO,
- das Recht zur Durchsicht der Unterlagen und Sichtung der Daten (§ 110 StPO) sowie
- das Recht zur anschließenden Beschlagnahme (§§ 94 ff. StPO).
Bei Gefahr im Verzug kommt auch eine Durchsuchungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft, die BuStra oder die Steufa in Betracht (§ 13 Abs. 2 Halbs. 2 GG, § 105 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 StPO).
Beraterhinweis Die nichtrichterliche Ausnahmekompetenz ist in Steuerstrafverfahren allerdings selten begründbar (Streck / Spatscheck / Talaska, Die Steuerfahndung, 5. Aufl. 2017, Rz. 421; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5, Stichwort "Durchsuchung" Rz. 2 [Januar 2023]). Sollte dies dennoch geschehen, steht dem Beschuldigten oder sonst Betroffenen der Antrag auf richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO beim zuständigen AG zu. Dies ist das AG im Bezirk der Staatsanwaltschaft bzw. BuStra.
Gegen den richterlichen Durchsuchungs- und den Beschlagnahmebeschluss des AG oder dessen Beschlagnahmebestätigungsbeschluss ist Beschwerde nach § 304 StPO statthaft, über welche nach erfolgter Nichtabhilfe ggf. das übergeordnete LG letztinstanzlich entscheidet (§ 310 StPO).
2. Maßnahmen nach § 100a StPO
Die Anordnung der Telefon- und sonstigen Telekommunikationsüberwachung i.e.S. obliegt angesichts der überragenden Bedeutung des Post- und Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 GG grundsätzlich dem Richter (Richterprivileg, § 100e Abs. 1 S. 1 StPO). Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwaltschaft – theoretisch auch die BuStra – die Anordnung treffen (§ 100e Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 399 Abs. 1 AO; a.A. die Finanzverwaltung: Nr. 91 Abs. 3 S. 2, Nr. 74 Abs. 2 S. 2 AStBV: nur die Staatsanwaltschaft!). Diese muss jedoch binnen drei Tagen richterlich bestätigt werden, da sie ansonsten außer Kraft tritt (§ 100e Abs. 1 S. 3 StPO). Im Hinblick auf die in § 100a Abs. 2 Nr. 2 StPO genannten Steuerstraftatbestände besteht zwar eine originäre Ermittlungskompetenz der FinBeh. nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO. Jedoch ist die FinVerw. nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen gehalten, die Steuerstrafsache an die Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 1 AO abzugeben, wenn eine Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung beantragt werden soll (Nr. 22 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AStBV). Ohnehin ist es jedoch denkbar und sogar wahrscheinlich, dass in Steuerstrafverfahren, die etwa Bandendelikte, USt-Karussellgeschäfte u.a. USt-Betrügereien betreffen, die Staatsanwaltschaft das Steuerstrafverfahren bereits nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO an sich gezogen hat (vgl. Nr. 267 Abs. 1 RiStBV; Peters / Bertrand in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 386 AO Rz. 136 [Februar 2022]; Kemper in Rolletschke/Kemper/Roth, Steuerstrafrecht, § 386 AO Rz. 102 [Juni 2017]).
Beachten Sie: Im Verfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit kommt eine Überwachung der Telekommunikation aber nicht in Betracht (§ 46 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 410 Abs. 1 AO).
Beraterhinweis Für den Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach § 100a StPO gelten die Sondervorschriften des § 101 StPO. Der Beschuldigte bzw. die betroffenen Personen werden nach Beendigung der Maßnahme in aller Regel hierüber unterrichtet. Dann steht ihnen binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung der Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs bei dem für die Ursprungsanordnung zuständigen Gericht – i.d.R. dem AG – zu (§ 101 Abs. 6, 7 S. 1 und 2 StPO). Hiergegen ist sofortige Beschwerde zum nächsthöheren Gericht – i.d.R. dem LG – statthaft (§ 101 Abs. 7 S. 3 StPO). Wenn aber die Anklage bereits erhoben und der Angeschuldigte benachrichtigt worden ist, entscheidet das mit der Sache befasste Gericht, also das Gericht, bei welchem die Anklage erhoben worden ist (§ 101 Abs. 7 S. 4 StPO).
3. Maßnahmen nach § 100i StPO
Da für Maßnahmen nach § 100i StPO – die zwar nicht unmittelbar die Telekommunikation i.e.S. betreffen – die Verfahrensvorschriften des § 100e StPO und des § 101 StPO weitgehend entsprechend gelten (§ 100i Abs. 3 S. 1, § 101 Abs. 1 StPO) wird auf die obigen Ausführungen unter V.2 verwiesen, da dasselbe Verfahren und derselbe Rechtsschutz auf Maßnahmen nach § 100i StPO anzuwenden ist.
4. Maßnahmen nach § 100j StPO
Abfragen von Bestandsdaten nach § 100j StPO unterliegen, soweit das Gericht sie angeordnet hat, lediglich dem nachträglichen Rechtsschutz in Form der Beschwerde nach § 304 StPO, da § 100j StPO in § 101 StPO nicht aufgeführt ist. Soweit die Staatsanwaltschaft, BuStra, Steufa oder die Zollfahndung die Anordnung getroffen hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gegeben (gl.A. Rückert in MünchKomm/StPO, 2. Aufl. 2023, § 100j Rz. 72).
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