LfSt Bayern v. 22.1.2008, S 2333 - 30 St 32/St 33

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat dem Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern mit Schreiben vom 7.1.2008, 34 – S 2333 – 109 – 259/08 Folgendes mitgeteilt:

Die Lohnsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich mit der Frage der steuerlichen Behandlung der Zuschüsse kirchlicher Arbeitgeber bei freiwilliger Mitgliedschaft ihrer Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befasst.

Ergebnis der Erörterung ist, dass die Zuschüsse kirchlicher Arbeitgeber bei freiwilliger Mitgliedschaft ihrer Beamten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetz (EStG) sind.

(An der bisherigen Auffassung, dass die Zuschüsse im Rahmen des § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei belassen werden können, wird nicht mehr festgehalten).

Allerdings kann nunmehr die für die DO-Angestellten in § 3 Nr. 11 Satz 4 EStG – neu – geschaffene Ausnahmeregelung (Änderung durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.3.2007, BGBl 2007 I S. 378) wegen der bestehenden Vergleichbarkeit ab 1.1.2007 entsprechend angewendet werden, so dass die Aufwendungen des Arbeitgebers jetzt nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei bleiben können.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 11

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