Leistungen des Arbeitgebers für den Versicherungsschutz der Arbeitnehmer fallen unter bestimmten Voraussetzungen unter die Sachbezugsfreigrenze von monatlich 50 EUR. Für die Anwendung der Freigrenze ist zwischen Barlohn und Sachlohn abzugrenzen:
- Sofern der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Arbeitnehmer seines Unternehmens eine Zusatzversicherung abschließt, handelt es sich um Sachlohn und die Sachbezugsfreigrenze ist anzuwenden.
- Leistet der Arbeitgeber dagegen lediglich einen Barzuschuss zu einer vom Arbeitnehmer abgeschlossenen (privaten) Zusatzversicherung, liegt (steuerpflichtiger) Barlohn vor und die Sachbezugsfreigrenze gilt nicht.
Dementsprechend ist für die lohnsteuerliche Behandlung zwischen der steuerbegünstigten Gewährung von Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber und der steuerpflichtigen Zahlung eines Zuschusses zur privaten Versicherung des Arbeitnehmers zu unterscheiden.
3.1 Gewährung von Versicherungsschutz (Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer)
Bei der Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz liegt bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber ein Sachbezug vor, für den die Freigrenze von 50 EUR gilt. In diesem Fall schließt der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers eine betriebliche Versicherung ab und leistet die Beiträge unmittelbar an das Versicherungsunternehmen. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer, der Arbeitnehmer ist Bezugsberechtigter.
Sachbezugsfreigrenze nur bei monatlichem Zufluss
Die als Sachbezug anzusehenden Leistungen des Arbeitgebers sind im Rahmen der Freigrenze nur steuerfrei, wenn dem Arbeitnehmer der Sachbezug monatlich zufließt, sodass dieser – einschließlich weiterer gewährter Sachbezüge – im Monat 50 EUR nicht übersteigt.
Für den lohnsteuerlichen Zufluss ist nicht maßgebend, wann der Arbeitgeber den Beitrag an die Versicherung leistet, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Versicherungsschutz (rechtlich gesehen) gewährt. Dies bedeutet, dass die Leistungen des Arbeitgebers im Rahmen der monatlichen Sachbezugsfreigrenze begünstigt sind, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsschutz auch monatlich erbringt.
Ob der Versicherungsschutz monatlich (laufend) oder jährlich (einmalig) gewährt wird, müssen Arbeitgeber im Einzelfall, z. B. anhand der Regelungen in den (allgemeinen) Versicherungsbedingungen oder des jeweiligen Versicherungsvertrags, entscheiden. Auch wenn der Arbeitgeber den Beitrag jährlich an die Versicherung leistet, kann ein monatlicher Lohnzufluss, der im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze begünstigt ist, vorliegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Versicherungsschutz monatlich einräumt. Dementsprechend fließt Arbeitnehmern der Krankenversicherungsschutz (trotz jährlicher Zahlung des Versicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber) als laufender Arbeitslohn monatlich zu, wenn
- gemäß den Versicherungsbedingungen Voraussetzung für den Versicherungsschutz ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber ist,
- die Versicherung die Beiträge monatlich kalkuliert und im Versicherungsschein als monatliche Beiträge ausweist,
- der Arbeitgeber den Beitrag nur (aus dem Grund) jährlich im Voraus leistet, um einen Rabatt auf den Gesamtversicherungsbeitrag zu erhalten und
- der Arbeitgeber den anteiligen Versicherungsbeitrag bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück erhält.
In diesem Fall stellt die jährliche Zahlung lediglich eine Vereinbarung im Verhältnis Arbeitgeber und Versicherung dar, die jedoch (lohnsteuerlich) keinen jährlichen Zufluss des Versicherungsschutzes gegenüber den Arbeitnehmern zur Folge hat. Die (monatlichen) Leistungen des Arbeitgebers fallen daher unter die Sachbezugsfreigrenze.
3.2 Zuschuss zum Versicherungsschutz (Arbeitnehmer ist Versicherungsnehmer)
Es liegt kein Sachbezug, sondern eine steuerpflichtige Geldleistung des Arbeitgebers vor, wenn bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer der Arbeitgeber hierzu lediglich einen Zuschuss leistet. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbunden ist, dass der Arbeitnehmer die Geldleistung für seine private Versicherung verwenden soll (zweckgebundene Geldleistung). Selbst wenn der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen den (privaten) Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, liegt Barlohn vor.
Arbeitgeberleistungen zur freiwilligen Unfallversicherung
Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn gilt auch bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung, sofern der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungen nicht zum Ansatz kommt. Dies bedeut...