Leitsatz
Eine Bilanzänderung erfordert seit 1999 einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Bilanzänderung und einer Bilanzberichtigung. Dazu ist aber keine Identität der Bilanzierungszeiträume erforderlich. Insbesondere bei einem Wechsel der Abschreibungsmethode kann der zeitliche Zusammenhang gegeben sein, selbst wenn dieser nur mittelbar durch eine geänderte Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts besteht.
Sachverhalt
Bei einer GmbH wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung die Sonderabschreibung nach § 7 g EStG nicht anerkannt, da das Betriebsvermögen der GmbH durch andere Korrekturen über den Höchstbetrag anstieg. Die GmbH beantragte deshalb, im Wege der Bilanzänderung statt der bisherigen linearen AfA nun die degressive AfA zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag als unzulässige Bilanzänderung ab.
Entscheidung
Das FG hält den Antrag der GmbH für begründet. Die GmbH hatte den Antrag auf Bilanzänderung noch während der Außenprüfung gestellt, nachdem sich durch die Prüfung ergab, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts für eine Sonderabschreibung nach § 7 g EStG für die in 1995 und 1996 angeschafften Wirtschaftsgüter in 1997 nicht mehr vorlagen. Damit steht § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetz 1999 einer Änderung der Bilanz nicht entgegen. Denn die Bilanzänderung steht in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung und reicht auch nicht weiter als die Auswirkung auf den Gewinn durch die Bilanzberichtigung reicht. Der sachliche Zusammenhang ist durch eine anderweitige Abschreibungsmethode für dieselben Wirtschaftsgüter, für die zuvor die Sonderabschreibung versagt worden ist, klar zu bejahen.
Doch auch der zeitliche Zusammenhang für die beantragte Bilanzänderung ist gegeben. Zwar wurde die Sonderabschreibung für 1997 versagt und der Wechsel der Abschreibungsmethode bereits ab dem Jahr 1995 beantragt. Da die GmbH die Möglichkeit einer Sonderabschreibung mit bis zu 20 % aber bereits für 1995 oder für die folgenden 4 Jahre hatte, ist in der vollen Inanspruchnahme in 1997 lediglich ein ausgeübtes Wahlrecht für die Jahre 1995 bis 1997 zu sehen.
Zudem ist eine Bilanzänderung bereits durch den in allen Jahren bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO in den Bescheiden möglich.
Hinweis
Das FG widerspricht damit der Auffassung des BMF im Schreiben v. 18.5.2000, BStBl 2000 I S. 587, wonach der enge Zusammenhang voraussetzt, dass sich die Bilanzberichtigung und die Bilanzänderung auf dieselbe Bilanz bezieht. Allerdings wird die Auffassung des FG nicht allgemein, sondern nur auf vergleichbar gelagerte Sachverhalte mit zumindest mittelbarer Auswirkung eines Bilanzwahlrechts auf die Bilanzen anderer Jahre übertragen werden können.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2004, 6 K 2701/02 K, G, AO