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Zulässige Bilanzänderung bei geänderter AfA-Methode

Jürgen K. Wittlinger
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Leitsatz

Eine Bilanzänderung erfordert seit 1999 einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen der Bilanzänderung und einer Bilanzberichtigung. Dazu ist aber keine Identität der Bilanzierungszeiträume erforderlich. Insbesondere bei einem Wechsel der Abschreibungsmethode kann der zeitliche Zusammenhang gegeben sein, selbst wenn dieser nur mittelbar durch eine geänderte Ausübung eines Bilanzierungswahlrechts besteht.

 

Sachverhalt

Bei einer GmbH wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung die Sonderabschreibung nach § 7 g EStG nicht anerkannt, da das Betriebsvermögen der GmbH durch andere Korrekturen über den Höchstbetrag anstieg. Die GmbH beantragte deshalb, im Wege der Bilanzänderung statt der bisherigen linearen AfA nun die degressive AfA zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag als unzulässige Bilanzänderung ab.

 

Entscheidung

Das FG hält den Antrag der GmbH für begründet. Die GmbH hatte den Antrag auf Bilanzänderung noch während der Außenprüfung gestellt, nachdem sich durch die Prüfung ergab, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts für eine Sonderabschreibung nach § 7 g EStG für die in 1995 und 1996 angeschafften Wirtschaftsgüter in 1997 nicht mehr vorlagen. Damit steht § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetz 1999 einer Änderung der Bilanz nicht entgegen. Denn die Bilanzänderung steht in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung und reicht auch nicht weiter als die Auswirkung auf den Gewinn durch die Bilanzberichtigung reicht. Der sachliche Zusammenhang ist durch eine anderweitige Abschreibungsmethode für dieselben Wirtschaftsgüter, für die zuvor die Sonderabschreibung versagt worden ist, klar zu bejahen.

Doch auch der zeitliche Zusammenhang für die beantragte Bilanzänderung is...

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