Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Entscheidend für eine Zusammenfassung von BgA (Betriebe gewerblicher Art) ist, ob die BgA eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung aufweisen. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform. Unmaßgeblich ist, ob die Kommune eine zivil-/handelsrechtliche Rechtsform findet, die einen gesellschaftsrechtlichen Bezug zwischen zwei BgA herstellt.
Sachverhalt
Die A, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, war an der B KG zu 100% beteiligt und betrieb außerdem ein Hallenbad. Die B KG hielt als Holdinggesellschaft diverse Geschäftsanteile, mit denen Gewinnabführungsverträge bestanden. Dazu gehörte auch die Beteiligung an der F, zu der auch der Betrieb eines Freibads gehörte. Den Betrieb des Hallenbades behandelte die Klägerin als BgA. Die Kommanditbeteiligung an der KG erfasste sie als Betriebsvermögen des Hallenbadbetriebs. Im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung saldierte sie den Verlust aus dem BgA Hallenbad mit den Erträgen aus der KG-Beteiligung. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die Steuerbescheide und versagte die Gewinn-/Verlustverrechnung, da es sich um jeweils gesondert zu betrachtende BgA handelte. Mit der Klage machte die Klägerin geltend, dass der BgA Hallenbad in den Querverbund einzubeziehen sei, so dass die Verluste aus dem Betrieb des Hallenbads mit den Gewinnen aus der Kommanditbeteiligung zu verrechnen seien.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die A unterhielt mit ihrer Beteiligung an der KG einen BgA. Auch der Betrieb des Hallenbades stellte einen BgA im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG der A dar. Allerdings können beide BgA nicht zusammengefasst werden, da weder Gleichartigkeit noch eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht vorlagen. Grundsätzlich gilt, dass gleichartige BgA zusammengefasst werden können. Nicht gleichartige BgA können jedoch nur zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Der BgA Hallenbad ist mit dem zusammengefassten BgA Beteiligung jedoch nicht gleichartig, da letztere nicht vom wirtschaftlich untergeordneten Freibadbetrieb geprägt wird.
Auch die Bilanzierung der KG-Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen des BgA Hallenbad ändert daran nichts. Entscheidend für eine Zusammenfassung von BgA ist nicht, ob die Kommune eine zivil-/handelsrechtliche Rechtsform findet, die einen gesellschaftsrechtlichen Bezug zwischen zwei BgA herstellt, sondern vielmehr, ob die BgA, wenn sie nicht gleichartig sind, eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung aufweisen. Diese liegt nicht vor. Darüber kann auch eine lediglich zivil-/handelsrechtliche Verbindung nicht weghelfen.
Hinweis
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, Az beim BFH I R 16/19.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 23.10.2018, 1 K 723/18