Leitsatz
Kein Kindergeld für arbeitsuchende Kinder bei Nachlässigkeiten gegenüber der Agentur für Arbeit
Sachverhalt
Der Sohn des Klägers besuchte bis zum 31. 7. 2003 das Berufsgrundschuljahr eines Berufskollegs. Zum 31. 7. 2003 meldete sich der Sohn bei der Agentur für Arbeit arbeitslos. Mit der Begründung, dass der Sohn als arbeitsuchend gemeldet sei, beantragte der Kläger erfolgreich die Fortzahlung des Kindergeldes. Da der Sohn des Klägers sich letztmals am 13. August 2003 bei der Agentur für Arbeit gemeldet hatte, hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2003 aufgehoben, weil mit Ablauf des Monats November 2003 der Status als arbeitsuchendes Kind erloschen sei. Im Klageverfahren begehrt der Kläger die Zahlung des Kindergeldes für den Monat Dezember 2003, da der Sohn auch für den Monat Dezember 2003 als Arbeitsplatz suchend anzusehen sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichtes hat der Kläger für den Monat Dezember 2003 keinen Anspruch auf Kindergeld, da der Sohn des Klägers für diesen Monat nicht als arbeitsuchendes Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist. Das Finanzgericht geht davon aus, dass nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III der rechtliche Status als arbeitsuchendes Kind mit Ablauf des 13. 11. 2003, also nach Ablauf von 3 Monaten seit der letzten Meldung bei der Agentur für Arbeit, erloschen und auch nicht wieder neu begründet worden ist. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes Niedersachsen (2 K 56/02, EFG 2004 S. 1462) ist die Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III auch für das Kindergeld anzuwenden. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist der Status des arbeitsuchenden Kindes ein rechtlicher Status, der während des gesamten Zeitraums bestehen muss, für den das Kindergeld beansprucht wird. Da keine steuerliche Regelung dafür existiert, wie der durch Meldung bei der Agentur für Arbeit begründete Status des arbeitsuchenden Kindes für Zwecke des Kindergeldrechts gegebenenfalls wieder wegfällt, sind insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, insbesondere des § 38 SGB III, heranzuziehen. Nach Auffassung des Finanzgerichtes will der Gesetzgeber auch nach der für das Jahr 2003 erstmals geltenden Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG Kindergeld nur dann gewähren, wenn das Kind, das keinen Tatbestand im Sinne des § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB III erfüllt, seiner sich aus § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III ergebenden Pflicht zur Erneuerung seiner Meldung nach 3 Monaten nachkommt.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision ist inzwischen unter dem Az. III R 4/06 beim BFH anhängig. Betroffene Eltern sollten in gleich gelagerten Fällen gegen den Bescheid der Familienkasse Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 19.10.2005, 4 K 2103/04