Leitsatz
Anteilige Aufwendungen für Hausmeister, Hausreinigung, Winterdienst und Gartenpflege, die bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung von der Wohnungsverwaltung in Rechnung gestellt werden, sind keine Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG.
Sachverhalt
Der Kläger hat für das Jahr 2003 die Aufwendungen, die ihm für Hausmeister, Hausreinigung, Winterdienst und Gartenpflege seiner selbst genutzten Eigentumswohnung von der Wohnungsverwaltung in Rechnung gestellt wurden, als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Das Finanzamt hat die Berücksichtigung dieser Aufwendungen unter Hinweis auf Tz. 8 des BMF Schreibens vom 1. 11. 2004 (BStBl 2004 I S. 958) abgelehnt, da ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und den einzelnen Leistungserbringern nicht bestehe. Nach Auffassung des Finanzamtes sei der Kläger nicht Auftraggeber der Leistungen gewesen und eine Berücksichtigung der Aufwendungen komme schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Entscheidung
Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist nach Auffassung des Finanzgerichtes, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch einen Beleg des Kreditinstitutes nachweist. Die Anweisung des BMF vom 14. 8. 2003 (BStBl 2003 I S. 408), wonach die Steuerermäßigung nur von dem in Anspruch genommen werden kann, der auch Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung ist, ist nach Auffassung des Finanzgerichtes nicht zu beanstanden. Nach der Gesetzesbegründung soll durch das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eine steuerliche Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten erfolgen, um einen Anreiz für neue Beschäftigungsverhältnisse und Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen zu schaffen und dadurch die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Diese Begründung lässt klar erkennen, dass nur Leistungen begünstigt werden sollen, die der Steuerpflichtige selbst in Auftrag gegeben hat.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision ist inzwischen unter dem Az. VI R 18/06 beim BFH anhängig. In ähnlich gelagerten Fällen sollten Betroffene Einspruch einlegen und darauf verweisen, dass das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung durch den BFH kraft Gesetzes ruht.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 24.01.2006, 5 K 2573/05