Klägerin des Ausgangsverfahrens war eine KG, die ein Textilhandelsgeschäft betrieb. Seit 1984 tätigte die KG Devisentermingeschäfte in US-Dollar, aus denen sie folgende Ergebnisse erzielte: 1984: ./. 173.000 DM, 1985: ./. 38.000 DM, 1986: ./. 21.000 DM, 1987: + 26.000 DM, Streitjahr 1988: ./. 186.000 DM. Das FA meinte, dass die streitigen Geschäfte nicht als betriebliche Vorgänge behandelt werden könnten. Die Sprungklage beim FG hatte Erfolg (vgl. EFG 1996 S. 1146). Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.
Die Klägerin hatte bereits bei den jeweiligen Abschlüssen der Termingeschäfte unmissverständlich ihren Willen bekundet und in ihrem Rechnungswesen dokumentiert, die betreffenden Geschäfte ihrer betrieblichen Sphäre zuzuordnen. Entgegen der Ansicht des FA scheiterte die gewillkürte Zuordnung der Geschäfte zur betrieblichen Sphäre der Klägerin nicht an der Erwägung, die betreffenden Geschäfte seien nach den konkreten Umständen von Anfang an mit einem derartigen Verlustrisiko behaftet gewesen, dass deren objektive Eignung zur Förderung des Betriebs ausgeschlossen gewesen sei. Das FA hatte gemeint, die in Rede stehenden Geschäfte seien den reinen Glücksspielen wie Lotto, Toto oder Roulette vergleichbar. Dem ist zu widersprechen. Mit Recht hatte schon das FG darauf hingewiesen, dass zwischen Termingeschäften und den reinen Glücksspielen grundlegende Unterschiede bestehen. Reine Glücksspiele finden außerhalb des Wirtschaftskreislaufs im gesellschaftlichen Bereich statt und schaffen sich ihre Risiken gleichsam selbst. Ihre Ergebnisse hängen meist vom Zufall ab. Sie dienen dem Zeitvertreib, der Zerstreuung und dem „Nervenkitzel” des Spielers. Demgegenüber nimmt sich der Terminspekulant der Risiken an, die im Wirtschaftskreislauf vorgegeben sind.
Eine „→ Liebhaberei ” war zu verneinen. Die aus den streitigen, erstmals 1984 getätigten Differenzgeschäften erzielten Verluste hatten sich in den Folgejahren 1985 und 1986 kontinuierlich verringert. 1987 war sogar erstmals ein Gewinn erzielt worden. Daraus war zu folgern, dass die Organe der Klägerin auch im Streitjahr 1988 die Absicht verfolgten, aus diesen Geschäften einen (Total-)Gewinn zu erzielen.
M. E. dürfen die Anforderungen an die objektive Eignung eines Geschäfts zur Förderung des Betriebs auch bei branchenuntypischem Charakter nicht überspannt werden. Wie im Besprechungsurteil zutreffend ausgeführt wird, ist nahezu jede gewerbliche Betätigung mit mehr oder minder großen Risiken verbunden. Die Zuordnung von Risikogeschäften zur betrieblichen Sphäre kann nicht primär von einer (meist nur schwer zu bewerkstelligenden) Prüfung der Qualifikation des Betriebsinhabers oder der von diesem mit der Ausführung der Geschäfte betrauten Angestellten abhängen.