Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Leitsatz
Wird eine Wohnung in einem geplanten Gebäude mit drei Wohnungen in der Bauphase veräußert, so sind die für die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Gebäudes entrichteten Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen haben mit Kaufvertrag vom 3.11.2009 ein unbebautes Grundstück erworben. In den Jahren 2010 und 2011 errichteten sie auf dem Grundstück ein Gebäude mit drei Wohnungen. Mit Vertrag vom 24.11.2010 teilten sie das Wohnhausgrundstück mit Teilungserklärung in drei Wohnungen auf und veräußerten zeitgleich eine Wohnung an ihre Tochter. Zur Finanzierung des Bauvorhabens nahmen die Steuerpflichtigen bei einer Bank ein Darlehen (Baukonto) über 160.000 Euro auf. Sie beglichen sämtliche Baurechnungen über das Baukonto. Eine Aufteilung der Kosten bzw. eine Zurechnung auf die später im Eigentum verbliebenen Eigentumswohnungen und die an die Tochter veräußerte Eigentumswohnung nahmen die Steuerpflichtigen nicht vor. In ihrer Steuererklärung ermittelten die Steuerpflichtigen die abzugsfähigen Zinsen für die beiden vermieteten Wohnung in der Weise, dass sie die aufgenommenen Darlehen insgesamt den beiden vermieteten Wohnungen zurechneten und deshalb ihre Zinsaufwendungen in voller Höhe für steuerlich abzugsfähig hielten. Das Finanzamt hat dagegen die abzugsfähigen Schuldzinsen durch eine Aufteilung der Zinsaufwendungen entsprechend der Miteigentumsanteile aller drei in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen für abzugsfähig gehalten.
Entscheidung
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Es führt aus, diene ein Gebäude - wie im Urteilsfall - nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern werde eine von mehreren Wohnungen während der Bauphase veräußert, so seien die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die für aus einem zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgenommen Kredit entrichteten Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. In voller Höhe seien Aufwendungen nur dann abziehbar, wenn sie steuerlich einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden können.
Hinweis
Der Werbungskostenabzug setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus den dafür aufgenommenen Darlehen zahlt. Nach Auffassung des Finanzgerichts im Urteilsfall ist die vorgenannte Rechtsprechung nicht nur auf Fälle anwendbar, in denen eine von mehreren Wohnungen der Selbstnutzung dient, sondern auch für den Fall, dass eine Wohnung (steuerlich nicht relevant) in der Bauphase veräußert wird. Da der BFH die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Steuerpflichtigen hin zugelassen hat (Az beim BFH IX R 1/18), bleibt abzuwarten, ob er seine Rechtsprechung im Sinne der klagenden Steuerpflichtigen modifiziert.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2017, 2 K 196/16