Der Umgang mit Pflichtteilsansprüchen und -lasten ist immer wieder Gegenstand der Diskussion in der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Rspr. und Literatur. Die durchaus komplexe Steuerrechtslage, die insb. zwischen Vereinbarungen vor und nach dem Erbfall sowie zwischen geltend gemachten und nicht geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen kategorisch unterscheidet, stellt Steuerpflichtige, Beratende, Finanzverwaltung und Gerichte vor Herausforderungen. Andererseits bietet die zivilrechtliche Vertragsfreiheit steuerlich interessante Gestaltungsmöglichkeiten, die insb. auch noch nach Eintritt des Erbfalls Korrekturen etwaiger Versäumnisse erlauben. Eine solche Gestaltungsmöglichkeit ist der Verzicht gegen Abfindung.

In finanzgerichtlichen Verfahren wurde zuletzt die Frage aufgeworfen, wie ein solcher Verzicht gegen Abfindung zu behandeln ist, wenn der zugrunde liegende Pflichtteilsanspruch verjährt ist. Die Finanzverwaltung hat hier insb. die Auffassung vertreten, dass die Abfindungszahlung in diesem Fall steuerlich nicht abzugsfähig ist. Der Beitrag beleuchtet die steuerliche Behandlung derartiger Verzichte und geht insb. der Frage nach, ob dem Verjährungseintritt tatsächlich die von der Finanzverwaltung angenommene Bedeutung zukommt.

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