Leitsatz
1. Die für eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG erforderliche Voraussetzung einer "anderen Ausbildung als in einer der in § 36 genannten Fachrichtungen" bezieht sich nicht lediglich auf die in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StBerG genannten akademischen, sondern auf sämtliche Ausbildungen i.S.d. § 36 StBerG.
2. Ein gelernter Bankkaufmann kann daher die für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft beantragte Ausnahmegenehmigung nicht beanspruchen, auch wenn er durch seine Ausbildung und die anschließende Tätigkeit in dem Ausbildungsberuf eine besondere Befähigung erworben hat.
Normenkette
§ 36, § 50 Abs. 1, § 50 Abs. 2, § 50 Abs. 3 StBerG
Sachverhalt
Ein gelernter Bankkaufmann war in verschiedenen Banken in der Abteilung Großkunden und Sonderfinanzierungen als Senior Firmenkundenbetreuer, stellvertretender Leiter im Bereich Außenhandelsfinanzierungen bzw. Leiter der Kreditabteilung tätig gewesen. Er hatte erfolgreich an einer Fortbildung zum Sparkassenbetriebswirt sowie an Fachlehrgängen teilgenommen. Er war Vertreter des Vorstands einer Bank gewesen und erfüllte die Voraussetzungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für die Leitung eines Kreditinstituts. Seit Juli 2001 ist er Finanzvorstand einer Vermögensverwaltung AG und Finanzvorstand einer weiteren Vermögensverwaltung AG. Er hat dieses Amt jedoch niedergelegt, nachdem diese AG die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in die Firma aufgenommen hatte.
Da er wieder in den Vorstand dieser – inzwischen anerkannten – Steuerberatungsgesellschaft berufen werden soll, beantragte er hierfür bei der Steuerberaterkammer eine Genehmigung gem. § 50 Abs. 3 StBerG. Die Steuerberaterkammer lehnte die Genehmigung jedoch mit der Begründung ab, der Kläger habe keine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen absolviert, sondern erfülle die Vorbildungsanforderungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG.
Entscheidung
Das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 8.6.2011, 2 K 4011/10 StB, Haufe-Index 2756866) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen, der BFH hat diese Entscheidung im Revisionsverfahren bestätigt.
Hinweis
Zugang zur Steuerberatung wird vom StBerG bekanntlich grundsätzlich nur examinierten Steuerberatern (sowie Rechtsanwälten und bestimmten anderen Berufsgruppen) gewährt, was BFH und BVerfG in ständiger Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufszulassungsbeschränkung ansehen. Diese Reglementierung gilt auch für die Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften, die Mitgliedschaft in deren Vorstand und die Geschäftsführung in einer solchen Gesellschaft.
§ 50 Abs. 3 StBerG lockert diese Regelung allerdings, indem er "besonders befähigten" Personen eine gesellschaftliche Beteiligung als persönlich Haftender sowie Mitgliedschaft in Vorstand und Geschäftsführung (im Wege einer ggf. zwingend zu erteilenden Ausnahmegenehmigung) gestattet. Nach der seit einigen Jahren geltenden Neufassung dieser Vorschrift, die der BFH relativ weit ausgelegt hatte, soll die Ausnahmegenehmigung allerdings nur dann erteilt werden dürfen, wenn der Betreffende eine andere Ausbildung "als in einer der in § 36 genannten Fachrichtungen" genossen hat.
Ist damit auch jemand ausgeschlossen, der z.B. eine Banklehre absolviert hat? Das ist wegen des Bezugs auf § 36 StBerG (nicht nur auf § 36 Abs. 1 StBerG) vom BFH mit Recht bejaht worden, wenn auch in diesem Zusammenhang der Begriff "Fachrichtung" nicht ganz passen mag. Was für einen Sinn sollte es auch machen, Absolventen eines Hochschulstudiums in einer der in § 36 Abs. 1 StBerG genannten Fachrichtungen (die Ausgangspunkt eines Berufsweges zum Steuerberater sein können) von der Ausnahmegenehmigung auszuschließen, nicht aber alle diejenigen, die eine Ausbildung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG genossen haben, welche ebenfalls Eingangstor für die Berufslaufbahn des Steuerberaters ist?
Stellt man an § 50 Abs. 3 StBerG die Sinnfrage, wird man allerdings in ganz anderer Hinsicht ins Grübeln kommen müssen: Der Gesetzgeber öffnet in dieser Vorschrift die Steuerberatung (in gewissem Umfang) für Berufsfremde, aber nur dann, wenn sie eine Ausbildung haben, auf deren Grundlage sie den Berufsweg des Steuerberaters nicht einschlagen konnten (und zwar selbst wenn sie mit einer ihrer weiteren Ausbildungen durchaus den Berufsweg des Steuerberaters hätten einschlagen können, sodass keineswegs in der Steuerberaterprüfung Gescheiterte ausnahmslos von der Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen sind!). Man mag nun das Bestehen der Steuerberaterprüfung für eine grundsätzlich unverzichtbare Voraussetzung für den Zugang zur Steuerberatung ansehen; wenn man davon aber bei "besonders Befähigten" abzusehen bereit ist, warum dann nur bei denjenigen, die eine gleichsam berufsferne Ausbildung genossen haben (auf deren Grundlage sie den Berufsweg des Steuerberaters nicht hätten einschlagen und an der Steuerberaterprüfung nicht hätten teilnehmen können), nicht aber bei denjeni...