Kommentar

Ein Aufgabegewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Wird der Steuerpflichtige nach Aufgabe des bisherigen Gewerbebetriebs erneut gewerblich tätig, ist der „Aufgabegewinn” als ein laufender gewerbesteuerpflichtiger Gewinn anzusehen, sofern die neue Tätigkeit eine Fortsetzung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit ist ( Betriebsaufgabe ).

Die Beurteilung dieser Frage richtet sich danach, ob und inwieweit sich die Tätigkeiten in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht voneinander unterscheiden.

Ein Versicherungsbezirksdirektor, der sich aus dem aktiven Erwerbsleben zurückzieht, seine Büroeinrichtung verkauft und von seiner Versicherungsgesellschaft Ausgleichszahlungen und eine sog. Provisionsrente erhält, aber weiterhin gelegentlich Versicherungsverträge vermittelt, führt nicht den bisherigen Gewerbebetrieb fort ( Handelsvertreter ).

Die Provisionsrente unterliegt – anders als ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB – nicht der Gewerbesteuer .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.12.1996, XI R 63/96

Anmerkung:

Für Versicherungsvertreter ist von Bedeutung, daß die sog. Provisionsrente kein laufender Gewerbeertrag ist, weil sie der Altersversorgung dient. Das entspricht der Auffassung des BFH-Urteils v. 31. 3. 1977, IV R 111/76, BStBl 1977 II S. 618, das eine Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung eines Versicherungsvertreters nicht als Gewerbeertrag beurteilt hatte.

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