Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
1. Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters – ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit.
2. Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und – anders als die gesetzlichen Regelbeispiele – nicht berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.
Normenkette
§ 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin war hauptberuflich als Rentenberaterin tätig. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit lag im Versorgungsausgleichsrecht. Sie hatte zunächst eine Ausbildung zur Bürokauffrau sowie die zweijährige höhere Handelsschule absolviert. Im Anschluss war sie 16 Jahre lang im Bereich der Altersversorgung in der Hauptverwaltung einer Krankenkasse tätig. Später war sie als Referentin und Spezialistin in den Rechtsgebieten "gesetzliche Rentenversicherung" und "Versorgungsausgleichsrecht" beschäftigt. Im Jahr 2004 wurde ihr nach dem Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich eines Rentenberaters erteilt. 2005 erhielt sie die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht. Die Klägerin erklärte in ihrer Einkommensteuererklärung Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Das FA folgte dem nicht und setzte auf der Grundlage des erklärten Gewinns einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Die hiergegen erhobene Klage (FG Düsseldorf, Urteil vom 31.8.2016, 2 K 3950/14 G, Haufe-Index 10128357, EFG 2017, 213) hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
1. Es handelt sich vorliegend um ein Anschlussurteil zu der Entscheidung des BFH vom 7.5.2019 (BFH, Urteil vom 7.5.2019, VIII R 2/16, BFH/NV 2019, 1153, BFH/PR 2019, 285). Danach erzielt ein selbstständiger Rentenberater keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 EStG, sondern gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 EStG. Die Begründung des BFH ist in beiden Entscheidungen im Wesentlichen inhaltsgleich, sodass im Folgenden lediglich ergänzende Ausführungen erfolgen.
2. Auch wenn die Klägerin als Rentenberaterin über besondere Sachkunde verfügte und sie eine anerkannte Expertin für das Versorgungsausgleichsrecht war, fehlt ihr eine Ausbildung, die in Tiefe und Breite der eines Rechtsanwalts vergleichbar ist. Dies ist jedoch Voraussetzung für eine Tätigkeit, die dem Katalogberuf des Rechtsanwalts nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar ist.
3. Zudem ist das Aufgabengebiet der Klägerin gegenüber dem des Rechtsanwalts rechtlich erheblich beschränkt. Während sie – auch unter Einbeziehung der gesetzlich erlaubten Nebenleistungen – nur begrenzt zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt war (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG, § 5 RDG), kann demgegenüber der Rechtsanwalt als unabhängiger Vertreter und Berater in allen Rechtsangelegenheiten tätig sein (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO).
4. Auch besteht keine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Weder die Ausbildung noch die Tätigkeit der Klägerin weisen inhaltlich hinreichende Überschneidungen zu der eines Steuerberaters auf. Eine Vergleichbarkeit zur Ausbildung des Steuerbevollmächtigten hat der BFH verneint, weil es diesen Beruf nicht mehr gibt. Schließlich scheidet auch eine Ähnlichkeit mit dem Beruf des beratenden Betriebswirts mangels Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit aus.
5. Abschließend ist zu konstatieren, dass der BFH weiterhin sehr hohe Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Ausbildung und Tätigkeit zu einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG stellt, soweit es sich um klassische Berufsträger wie den Rechtsanwalt oder Steuerberater handelt. Etwas großzügiger ist die Betrachtung bei sog. Heilhilfsberufen, die vom Gesetzgeber ausdrücklich in den Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgenommen wurden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.5.2019 – VIII R 26/16