Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Einkünfte aus Vermietung erzielt derjenige, der den Einkunftstatbestand erfüllt, d. h. der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eine Immobilie einem anderen gegen Entgelt zur Nutzung zu überlassen und der Träger der Rechten und Pflichten aus einem Mietvertrag ist.
Sachverhalt
Die zwischenzeitlich vom Kläger geschiedene Ehefrau - die Beigeladene - ist Eigentümerin mehrerer Eigentumswohnungen und wurde im Jahr 2003 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Durch "Ehevertrag nebst Vermögensauseinandersetzung (EV)" vom 10.10.2003 hat sie dem Kläger einen Quotennießbrauch unter Beibehaltung der bisherigen Haftung für die wegen der Eigentumswohnungen eingegangenen Darlehen eingeräumt.
Das Finanzamt rechnete die negativen Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnungen bis 30.9.2003 ausschließlich der Beigeladenen zu. Für die Zeit vom 1.10. bis 31.12.2003 erließ es einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte und rechnete die Verluste den Beiden zu je ½ zu. Dem Begehren des Klägers, ihm die hälftigen Vermietungsverluste für das gesamte Jahr 2003 zuzurechnen, weil im Innenverhältnis eine Ehegatten-Innengesellschaft mit Einkunftsüberschusserzielungsabsicht beider Gesellschafter bestanden habe, folgte das Finanzamt - auch im Einspruchsverfahren - nicht.
Entscheidung
Das FG entscheidet, dass die steuerlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Einkunftserzielung erst ab 1.10.2003 vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beigeladene die Einkünfte allein erzielt.
Das Gericht stützt sich bei seiner Entscheidung insbesondere darauf, dass die Beigeladene bis zum 30.9.2003 uneingeschränkte Alleineigentümerin der Wohnungen war und die Miet- und Darlehensverträge in eigener Person für sich abgeschlossen hat. Der Kläger hat zudem bis einschließlich 2002 nicht beanstandet, dass die Beigeladene die Vermietungseinkünfte steuerlich allein erzielt hat. Hätte eine gemeinschaftliche Einkunftserzielung in Form einer steuerlich anzuerkennenden Ehegatten-Innengesellschaft vorgelegen, hätten die Ehegatten dies dem Finanzamt unter Offenlegung der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarungen anzeigen können und müssen. Darüber hinaus haben sie auch bis zum 10.10.2003 keine schriftlichen oder ansonsten klaren Absprachen über eine gemeinsame Vermietung des Anwesens und die sich daraus ergebenden Konsequenzen getroffen.
Unter fremden Dritten wäre eine solche Situation nicht denkbar gewesen. Wäre bei diesen eine Gemeinschaft in Form einer Innengesellschaft, die nach außen hin nur durch Einen handelt, gewollt gewesen, so hätten sie diese aus Gründen der Rechtsklarheit schriftlich vereinbart.
Hinweis
Die Beigeladene hat - wie nicht anders zu erwarten - insbesondere in der mündlichen Verhandlung die Existenz einer Innengesellschaft in jeder Hinsicht bestritten. Dies ist auch nachvollziehbar, denn durch die Zurechnung der vollen negativen Einkünfte bis zum 30.9.2003 stand ihr ein entsprechend höheres Verlustpotenzial zur Verrechnung mit anderen positiven Einkünften zur Verfügung. Dass der Kläger bis einschließlich 2002 die Zurechnung der Einkünfte allein der Beigeladenen nicht beanstandet hat, liegt - wohl - darin begründet, dass die Ehegatten bis dahin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2012, 1 K 1628/10