Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Ein Deutscher, der nach Verlust der Zulassung als Belastingsadviseur auftritt, ist als Bevollmächtigter zurückzuweisen.
Sachverhalt
Der Kläger war bis 2000 in Deutschland als Steuerberater zugelassen, bevor ihm die Zulassung wegen Vermögensverfalls entzogen wurde. In 2007 trat der Kläger für einen Steuerpflichtigen in Deutschland als Bevollmächtigter auf. Laut Briefkopf war der Kläger dabei als Belastingadviseur und Belastingconsultant in Belgien und den Niederlanden zugelassen. Die Postanschrift für die Zustellung lag in Deutschland. Das Finanzamt wies den Kläger als Bevollmächtigten zurück, hiergegen erhob der Kläger Einspruch, der aber ohne Erfolg blieb. Im anschließenden Klageverfahren führte das Finanzamt aus, der Kläger dürfe nicht geschäftsmäßig in Steuersachen Hilfe leisten, da ihm die Erlaubnis hierfür entzogen sei. Die hierfür maßgebende Vorschrift schränke das Europarecht in zulässige Weise ein. Als deutscher Staatsangehöriger könne er auch nicht von der Möglichkeit der Zulassung eines Ausländers im Inland Gebrauch machen. Ansonsten würden die Bestimmungen des StBerG umgangen werden können. Der Kläger machte keine konkreten Ausführungen im Klageverfahren, verwies aber weiterhin auf die Dienstleistungsfreiheit.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg, da das Finanzamt den Kläger in zutreffender Weise als Bevollmächtigten zurückgewiesen habe, so das FG Köln. Nach § 80 Abs. 5 AO seien Bevollmächtigte und Beistände zurück zuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne hierzu befugt zu sein. Der Kläger sei zweifellos geschäftsmäßig tätig. Aufgrund des Widerrufs seiner Bestellung sei er auch nicht befugt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 3a StBerG. Zwar dürften nach dieser Bestimmung im EU-Ausland zur geschäftsmäßigen Steuerberatung befugte Personen auch im Inland vorrübergehend und gelegentlich Hilfe leisten. Dies gelte aber nicht, wenn die grenzüberschreitende Tätigkeit dauerhaften Charakter habe, wie dies hier der Fall sei. In einem solchen Fall sei es EU-rechtlich geklärt, dass auf die rechtlichen Gegebenheiten im Tätigkeitsstaat abzustellen sei. Nach den Regelungen im Inland sei dem Kläger aber die Befugnis entzogen worden. Wenn er sich nunmehr auf die Dienstleistungsfreiheit berufe, sei dies hier als rechtsmißbräuchlich anzusehen, da die Dienstleistungsfreiheit nicht zu einer Umgehung der nationalen berufsrechtlichen Bestimmungen führen dürfe. Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass hier dem Kläger seine Bestellung aus Verbraucherschutzgründen entzogen worden sei. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass die Steuerberatungs Ltd. hier als nicht vertretungsberechtigt angesehen worden sei, allein schon da dem Director der Ltd. die Zulassung entzogen worden sei.
Hinweis
Der Fall berührt das interessante Spannungsfeld zwischen nationalem Steuerberatungsrecht und Europarecht. Einerseits ist dort das berechtigte Interesse der deutschen Legislative und Exekutive unqualifizierte Bevollmächtigte zurückweisen zu können. Auf der anderen Seite sind die Freiheiten, die durch den Rechtsrahmen der EU gewährt werden, zu beachten. Da dem Kläger hier die Zulassung im Inland als Steuerberater entzogen worden war, besorgte er sich Zulassungen in Belgien und den Niederlanden, wo die Zugangsvoraussetzungen entweder niedriger sind oder die Zulassungsstellen keine Kenntnis von den Vermögensverhältnissen des Klägers hatten. Dann wurde er wieder, nunmehr aber als ausländischer Berater im Inland aktiv. Meines Erachtens zutreffend hat das Gericht dabei entschieden, dass solche Umgehungen der inländischen Gesetze durch das Europarecht nicht legitimiert werden. Dies gilt vor allem deswegen, weil der Kläger nicht nur ab und zu in Deutschland tätig war, sondern dauerhaft. In einem solchen Fall kann der primäre gesetzliche Rahmen nur durch die deutschen Gesetzes gesetzt werden und nach denen war der Kläger offensichtlich zurück zu weisen.
Das Verfahren ist rechtkräftig.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 02.02.2012, 11 K 7/08