1 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
Die Krankenkassen müssen die von ihnen eingezogenen Beiträge an den beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichteten Gesundheitsfonds abführen. Sie erhalten dann aus diesem Topf Zuweisungen, mit denen sie ihre Ausgaben bestreiten. Die Zuweisungen an die Krankenkassen sind nach Alter, Geschlecht und Krankheitszustand der Versicherten berechnete Durchschnittsbeträge. Dadurch kann es sein, dass die einzelne Krankenkasse damit ihre tatsächlichen Ausgaben nicht vollständig decken kann. In diesem Fall ist sie gezwungen, von ihren Versicherten Zusatzbeiträge zu verlangen. Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass die Einnahmen aus dem Zusatzbeitrag zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Höhe der Rücklage decken.
Einfluss von Gesundheitsfonds und Zusatzbeitrag auf die Entgeltabrechnung
Die Entgeltabrechnung hat keine Berührungspunkte mit dem Gesundheitsfonds. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind an die Krankenkassen zu leisten. Alle sonstigen Rechtsfragen, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben, sind mit der zuständigen Einzugsstelle zu klären. Der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags und vom Arbeitgeber zusammen mit den übrigen Krankenversicherungsbeiträgen einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen.
2 Bemessung
Der Zusatzbeitrag ist in der Satzung der Krankenkasse festzulegen. Er wird als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds erhoben.
Die Bemessung des Zusatzbeitrags ist in § 242 SGB V definiert. Hiernach muss er so festgelegt werden, dass er zusammen mit
- den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und
- den sonstigen Einnahmen der Krankenkasse
die im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage deckt.
Eine Obergrenze für den Zusatzbeitrag gibt es nicht. Die Krankenkassen melden die Zusatzbeiträge dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Dieser führt eine laufend aktualisierte Übersicht, welche Krankenkassen in welcher Höhe einen Zusatzbeitrag erheben. Diese Übersicht wird im Internet veröffentlicht.
Die Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht mehr anheben, wenn sie über Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe verfügen.
3 Übersicht der Zusatzbeitragssätze
Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen zu führen und allgemein zugänglich im Internet zu veröffentlichen. Arbeitgeber und Versicherte können sich unter www.gkv-spitzenverband.de über die Höhe der kassenindividuellen Zusatzbeiträge informieren.
4 Personenkreis
Sofern eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, ist dieser grundsätzlich für alle Mitglieder dieser Krankenkasse zu erheben. Keine Personengruppe ist kraft gesetzlicher Regelung ausgenommen. Somit werden für alle Personen Zusatzbeiträge erhoben, die auch Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz zahlen bzw. für die diese Beiträge von Dritten getragen und gezahlt werden. Arbeitnehmer, die Krankengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung nach dem SGB beziehen, zahlen keinen Zusatzbeitrag. Die sich aus dem Bezug der Entgeltersatzleistung ergebende Beitragsfreiheit gilt auch für den Zusatzbeitrag. Solange aber beitragspflichtige Einnahmen im Sinne von § 23c Abs. 1 SGB IV erzielt werden, ist auch der Zusatzbeitrag zu entrichten.
Von Versicherten, die als Familienangehörige beitragsfrei mitversichert sind, ist kein Zusatzbeitrag zu erheben.
Von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreite Mitglieder
Für folgende Mitgliedergruppen, deren Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden, ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zu zahlen ist:
- Bezieher von Bürgergeld und Kurzarbeitergeld;
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an beruflichen Eingliederungs- und Erprobungsmaßnahmen;
- Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen usw., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt den nach § 235 Abs. 3 SGB V maßgeblichen Mindestbetrag (2024: 707 EUR/mtl.; 2023: 679 EUR/mtl.) nicht übersteigt;
- Bezieher von Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme;
- Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft bei einem Wehrdienst fortbesteht;
- Auszubildende mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 325 EUR, auch dann, soweit die Geringverdienergrenze ausschließlich durch eine Sonderzahlung überschritten wird, sowie
- Versicherte in einem freiwilligen sozialen oder ökologisch...