2.1 Darlehen an GmbH: Wann ist der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen?
BFH, Urteil v. 28.9.2021, VIII R 12/19
Auch dass den Eheleuten gemeinschaftlich die Stimmrechtsmehrheit im Stiftungsvorstand zustand, führt nicht zur Annahme einer (faktischen) beherrschenden Stellung. Ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes, persönliches Interesse genügt für sich genommen nicht, um ein Näheverhältnis zwischen Ehegatten zu begründen (BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 5/17, BStBl 2020 II S. 807).
2.2 Die DSGVO und die Außenhaftung des GmbH-Geschäftsführers
OLG Dresden, Urteil v. 30.11.2021, 4 U 1158/21
Das Urteil des OLG ist für die Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Das OLG sieht den GmbH-Geschäftsführer neben der Gesellschaft selbst als Verantwortlichen gem. der DSGVO an. Damit besteht ein weiterer Anknüpfungstatbestand für die Außenhaftung des Geschäftsführers. Zwar ist die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers im Grundsatz als Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet. Allerdings besteht auch die Gefahr der persönlichen Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern. So ist eine Außenhaftung des Geschäftsführers bspw. in Form der cic-Haftung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB) im Fall der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens oder beim Vorliegen eines wirtschaftlichen Eigeninteresses unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Daneben kann eine solche Haftung gegenüber Dritten insbesondere über Deliktstatbestände (vornehmlich § 823 oder § 826 BGB), aber auch durch spezielle Tatbestände, wie bspw. aus dem Wettbewerbsrecht oder nach dem Urteil des OLG auch aus der DSGVO, begründet werden.
2.3 GmbH: Einstweiliger Rechtsschutz im Wege der actio pro socio
OLG Brandenburg, Urteil v. 10.11.2021, 4 U 97/21
Das Urteil des OLG überzeugt. Die grundsätzliche Möglichkeit der Gesellschafter, Ansprüche der GmbH im Wege der actio pro socio geltend zu machen, ist (auch) im GmbH-Recht höchstrichterlich anerkannt. Die actio pro socio stellt ein Kontrollrecht der Gesellschafter dar und dient insbesondere auch dem Minderheitenschutz innerhalb der Gesellschaft. Demnach hat die actio pro socio nachrangigen (subsidiären) Charakter. Wenn bspw. Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter von der Geschäftsführung oder den übrigen Gesellschaftern pflichtwidrig nicht verfolgt werden, kann auch ein anderer (Minderheits-)Gesellschafter diese Ansprüche einklagen.
Um die Voraussetzungen der actio pro socio für den einstweiligen Rechtsschutz zu schaffen, bedarf es – wie immer in solchen dringenden Fällen – sorgfältiger Planung und zeitlicher Koordination im Hinblick auf etwa erforderliche Gesellschafterbeschlüsse. Verzögerungen können dazu führen, dass die Ansprüche gerade etwa bei der Verletzung von Wettbewerbsbeschränkungen nur im zeitaufwändigen Hauptsacheverfahren durchgesetzt werden können. Damit ist der Gesellschaft aber am Ende selten geholfen, da der Schaden dann bereits eingetreten, in der Höhe aber oftmals schwer nachzuweisen ist.
2.4 GmbH: Ist die rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres zulässig?
OLG Jena, Beschluss v. 21.7.2021, 2 W 244/21
Da das Gesetz das Geschäftsjahr nicht zwingend vorgibt, können die Gesellschafter dieses in der Satzung frei festlegen, wobei ein Geschäftsjahr stets 12 Monate aufweisen muss. Notwendig sind satzungsmäßige Bestimmungen zum Geschäftsjahr aber nicht. Enthält die Satzung keine Regelung, ist automatisch das Kalenderjahr das Geschäftsjahr. Wollen die Gesellschafter aber ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr festlegen, müssen sie dies ausdrücklich regeln. In der Praxis werden individuelle Zeiträume oftmals durch branchenspezifische Umstände bedingt (etwa wegen der Ferien im Hotel-/Gastrogewerbe und im produzierenden Gewerbe oder auch bei Eingliederung in eine Konzernstruktur).
Die Entscheidung des OLG Jena bestätigt, dass die Änderung eines satzungsmäßig festgelegten Geschäftsjahres eine Satzungsänderung ist und als solche einzutragen ist. Für die Praxis bedeutet dies u.a.: Eine rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres nach dessen Ablauf ist unzulässig. Folge: Entsteht durch die Änderung ein Rumpfgeschäftsjahr, muss die Eintragung vor dessen Ablauf erfolgen.
2.5 Unternehmergesellschaft: Was gilt bezüglich der persönlichen Rechtsscheinhaftung des Vertreters?
BGH, Urteil v. 13.1.2022, III ZR 210/20
Mit dem Urteil stellt der BGH erneut klar, dass im Geschäftsverkehr zwingend auf die gesetzlich vorgeschriebene Firmierung inklusive Rechtsformzusatz zu achten ist. Denn wird der Rechtsformzusatz, der auf die beschränkte Haftung des Unternehmens verweist, weggelassen oder dieser auch nur unzulässig abgekürzt, kann dies eine persönliche Haftung der handelnden Person auslösen. Diese Haftung trifft dabei nicht nur die Geschäftsleitung, sondern jeden Vertreter, der nach Außen für das Unternehmen auftritt.
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es nach Gesetz ausreichend eine "allgemein verständliche Abkürzung" zu nutzen; darunter fällt insbesondere die Abkürzung "GmbH". Eine Rechtsscheinhaftung für den Vertreter einer GmbH kommt daher meist nur in Betracht, wenn der Rechtsformzusatz überhaupt nicht geführt wird. Bei der Unternehmergesellschaft ("UG") ist dies anders. Denn hier schreibt das Gesetz zwingend vor, dass im Geschäftsverkehr entweder die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftun...