3.1 Phishing: Ausgleichsanspruch gegen die Bank auch bei Weitergabe der Daten
LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 17.7.2020, 6 O 5935/19
Phishing, das sich zusammensetzt aus den englischen Wörtern Password und Fishing, meint das Ausspionieren von Passwörtern oder anderen geheimen Daten im Internet. Wie machen sich die Täter damit strafbar?
- Durch das Erstellen der gefälschten Website sowie der gefälschten Email kann eine strafbare Marken- bzw. Urheberrechtsverletzung (§ 143 MarkenG, §§ 106 ff. UrhG) sowie eine Strafbarkeit gem. § 263a Abs. 3 (Vorbereitung eines Computerbetrugs) und § 269 1.Alt. StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten) gegeben sein.
- Durch das Versenden der gefälschten E-Mail wird der Straftatbestand des § 269 2. Alt. StGB und des versuchten Betruges gem. § 263 StGB erfüllt.
- Werden mittels Phishing tatsächlich vertrauliche Zugangsdaten erlangt, liegt ein vollendeter Betrug gem. § 263 StGB vor.
- Die Verwendung der erschlichenen Daten und die Geldabhebung stellt einen Computerbetrug gem. § 263a StGB dar.
3.2 Verkauf wertloser Aktien: Wann liegt Gestaltungsmissbrauch vor?
BFH, Urteil v. 29.9.2020, VIII R 9/17
Der BFH präzisiert, dass das Motiv, Steuern zu sparen, noch nicht dazu führt, eine Gestaltung als unangemessen zu werten. Die Verhältnisse dürfen so gestaltet werden, dass keine oder nur geringe Steuern anfallen. Die Veräußerung als legale Möglichkeit, sich von wertlosen Aktien zu trennen, kann daher nicht als missbräuchlich angesehen werden. Deshalb liegt auch in der wechselseitigen Veräußerung wertloser Aktien keine missbräuchliche Gestaltung.
Allein der Kursverfall der Aktien und deren Ausschluss vom Börsenhandel (Delisting) in 2012 führen nicht bereits zu einer Realisierung des Verlustes in 2012. Der Verlust ist erst dann zu berücksichtigen, wenn die Aktien veräußert werden oder ein Ersatztatbestand für die Veräußerung vorliegt. Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es kann auch offenbleiben, ob bereits die Ausbuchung der Aktien steuerlich berücksichtigt werden könnte, da diese erst in 2013 erfolgte.
3.3 Zum Wertverlust von Aktien infolge einer Insolvenz
BFH, Urteil v. 17.11.2020, VIII R 20/18
Die Entscheidung hat Bedeutung für Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind und bei denen der Untergang des Mitgliedschaftsrechts oder die Depotausbuchung in den Veranlagungszeiträumen von 2009 bis einschließlich 2019 stattfindet. Für Veranlagungszeiträumen ab 2020 wurde in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG geregelt, dass Verluste aufgrund einer Ausbuchung wertloser Aktien und eines sonstigen Ausfalls von Aktien steuerbar sind und einer eigenständigen Verlustverrechnungsbeschränkung (angehoben durch das Jahressteuergesetz 2020 auf 20.000 EUR) unterliegen. Da die vorherige gesetzliche Lücke geschlossen wurde, bedarf es einer entsprechenden Anwendung des Veräußerungstatbestands aufgrund des rechtlichen Untergangs des Mitgliedschaftsrechts und bei einer Depotausbuchung ab 2020 nicht mehr.