6.1 Doppelte Haushaltsführung: Was bedeutet "finanzielle Beteiligung"?
Niedersächsiches FG, Urteil v. 18.9.2019, 9 K 209/18
Seit der Reisekostenreform 2014 erfordert das für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche Vorliegen eines eigenen Hausstandes außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte nunmehr neben dem Merkmal "Innehaben einer Wohnung" zusätzlich eine "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung".
Das beklagte Finanzamt hat mittlerweile die zugelassene Revision eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 39/19 beim BFH anhängig. Die entschiedenen Rechtsfragen dürften aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Fallkonstellationen erhebliche praktische Relevanz haben.
6.2 Kindergeld: Was gilt bei einem auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Arbeitnehmer?
Sächsisches FG, Urteil v. 29.10.2019, 4 K 98/17 (Kg)
Das FG hat mit diesem Urteil weiter entschieden, dass für (volle) Monate, in denen der nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagte Kindergeldberechtigte arbeitsunfähig erkrankt ist und Krankengeld bezieht, also keine Arbeitsleistung erbringt und keine Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG hat, kein Anspruch auf Kindergeld besteht.
6.3 Wegzugbesteuerung: Wille zur Rückkehr muss bereits bei Wegzug vorliegen
FG Münster, Urteil v. 31.10.2019, 1 K 3448/17 E
Das für den Steuerpflichtigen harte Urteil ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 3 AStG, entspricht allerdings Tz. 6.4.1 des Anwendungserlasses zum AStG, (BMF, Schreiben v. 14.5.2004, IV B 4 - S 1340 - 11/04, BStBl 2004 I S. 3). In Wegzugsfällen ist der Mandant stets aufzufordern, eindeutig zum Vorliegen eines Rückkehrwillens Stellung zu beziehen, sodass diese Entscheidung dann ggf. der Finanzverwaltung mitgeteilt werden kann. Das FG hat die Revision zugelassen.
6.4 Wo hat ein Feuerwehrmann seine erste Tätigkeitsstätte?
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.11.2019, 6 K 1475/18
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Finanzamt inzwischen Beschwerde beim BFH eingelegt (Az. VI B 112/19). Selbst wenn es zu einem Revisionsverfahren kommen sollte, ist zu beachten, dass die erste Tätigkeitsstätte im Urteilsfall vor allem aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls, nämlich den unterschiedlichen Zuordnungen, zu verneinen war. Regelmäßig dürfte im öffentlichen Dienst eine erste Tätigkeitsstätte vorhanden sein.
Nach aktuellem Urteil des BFH verfügt beispielsweise ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst an seinem ihm zugeordneten Dienstsitz, den er arbeitstäglich aufsucht, um dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen, die er dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten gehören, über eine erste Tätigkeitsstätte.