8.1 Behindertengerechter Gartenumbau: Kein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung
BFH, Urteil v. 26.10.2022, VI R 25/20
Obwohl die Revision somit in der Sache erfolglos war, musste der BFH gleichwohl das (klageabweisende) FG-Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufheben. Denn das FG hat über den ESt-Bescheid für 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung von 2018 entschieden. An dessen Stelle ist jedoch der vom FA während des Revisionsverfahrens in 2020 erlassene Bescheid getreten. Dieser Bescheid wurde nach § 121 Satz 1 FGO i. V. m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens. Damit lag dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde. Das angefochtene Urteil war damit gegenstandslos geworden und aufzuheben. Da sich durch die Bescheidänderung jedoch im Streitpunkt keine Änderungen ergaben, konnte der BFH – ohne Zurückverweisung an das FG – im Revisionsverfahren in der Sache selbst entscheiden.
Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Streitfall nicht um die Schaffung eines behindertengerechten Zugangs zum Garten ging. Derartige Aufwendungen betreffen die Nutzung des Wohngebäudes und den existenznotwendigen Bedarf. Anders ist es, wenn es – wie im Streitfall – um die Ermöglichung einer bestimmten Art der Gartennutzung geht.
8.2 Kindergeld: Auch eine psychische Erkrankung kann als Behinderung gelten
FG Bremen, Urteil v. 10.11.2022, 2 K 37/20 (3)
Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Feststellung einer Behinderung als Voraussetzung für die Bewilligung von Kindergeld für ein behindertes Kind eine von der Behörde bzw. dem Gericht zu entscheidende Rechtsfrage ist. Die Feststellung eines GdB durch das Versorgungsamt bzw. das Vorliegen der Bescheinigung eines Arztes oder Gutachters ist daher für das Kindergeld keine formelle Voraussetzung für die Feststellung der Behinderung durch die Behörde oder das Gericht.
8.3 Kindergeld für ein verheiratetes behindertes Kind: Wie sind Pflegegeld und Unterhalt zu berücksichtigen?
BFH, Urteil v. 20.10.2022, III R 13/21
Die Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes, für das Kindergeld begehrt wird, sind nicht wegen Unterhaltsverpflichtungen des Kindes gegenüber seinem Kind, d. h. dem Enkel der Eltern des behinderten Kindes (hier E), zu kürzen. Denn die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bestimmt sich danach, ob Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes dessen existenziellen Lebensbedarf decken. Der Unterhaltsbedarf des Kindeskindes vermindert jedoch weder die Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes noch erhöht er dessen existenziellen Lebensbedarf.