9.1 Anspruchskonkurrenz beim Kindergeld
BFH, Urteil v. 18.1.2024, III R 5/23
Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für jedes Kind wird Kindergeld nach § 64 Abs. 1 EStG nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Bestehen eines gemeinsamen Haushalts können die Berechtigten untereinander den Berechtigten bestimmen, andernfalls kann auf Antrag die Bestimmung durch das Familiengericht erfolgen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG). Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, kommt es für die Rangfolge der Berechtigten auf die Zahlung einer Unterhaltsrente an (§ 64 Abs. 3 EStG).
9.2 Kindergeld auch bei Auslandsaufenthalt zwischen Schule und Studium?
Hessisches FG, Urteil v. 19.12.2022, 8 K 1775/19
Da das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt (Az beim BFH III R 32/33). In gleichgelagerten Fällen sollten Betroffene gegen die ablehnenden Bescheide der Familienkasse unter Hinweis auf das o. a. Verfahren Einspruch einlegen. Das Verfahren ruht dann nach § 363 Abs. AO kraft Gesetzes.
9.3 Kindergeld: Wenn das Kind eine 12-monatige Rundreise macht
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 25.10.2023, 5 K 7/23
Die Frage, ob ein Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehält, wenn es sich zwecks Schulbesuchs außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland aufhält, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Für die Dauer des Auslandsaufenthalts lässt sich daher keine allgemeingültige maximale zeitliche Grenze festlegen (BFH, Beschluss v. 12.11.2011, III B 154/11).
9.4 Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts: Kein Werbungskostenabzug
BFH, Urteil v. 18.10.2023, X R 7/20
Das FG hat – auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig – offengelassen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten der Klägerin ggf. als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG berücksichtigt werden könnten, und dementsprechend keine ausreichenden Feststellungen insbesondere dazu getroffen, ob die Voraussetzungen der Ausnahme vom Abzugsverbot betreffend Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vorliegen. Zur Nachholung der notwendigen Feststellungen geht die Sache daher an das FG zurück.
9.5 Schulgeldzahlungen an den Förderverein einer Schule abziehbar?
FG Münster, Urteil v. 25.10.2023, 13 K 841/21 E
Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist das von den Eltern zu entrichtende Schulgeld für den Schulbesuch der Kinder, wobei es auf die Bezeichnung als Schulgeld nicht ankommt, wenn es sich nur um die Kosten für den normalen Schulbetrieb handelt, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden.
Die vom FG nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassene Revision wurde eingelegt, Az beim BFH X R 27/23. Betroffene sollten in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf dieses Verfahren gegen die ablehnenden Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
9.6 Übergang von Zusammen- zur Einzelveranlagung kann Klage unzulässig machen
BFH, Urteil v. 25.10.2023, I R 38/20
Mit dem zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Aufhebungsbescheid sind die Kläger hinsichtlich ihrer Anfechtungsklage gegen den Zusammenveranlagungsbescheid klaglos gestellt worden. Da die Kläger nicht die Erledigung der Hauptsache erklärt, sondern einen Sachantrag hinsichtlich der nicht zum Verfahrensgegenstand gewordenen Einzelveranlagungsbescheide gestellt haben, war ihre Klage abzuweisen.