1 Arbeitsrecht
1.1 Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber haftet nur bei fehlerhafter Auskunft
BAG, Urteil v. 18.2.2020, 3 AZR 206/18
1.2 Kein Unfallversicherungsschutz im Homeoffice
BSG, Urteil v. 30.1.2020, B 2 U 19/18 R
Das BSG hat bei seiner Entscheidung die Frage berücksichtigt, ob die zugrunde liegende Regelung aus dem Jahr 1971 überhaupt das Phänomen "Homeoffice" berücksichtigen konnte und dazu argumentiert, dass es Berufsarbeit zuhause auch damals schon gab, beispielsweise bei Selbstständigen. Der Gesetzgeber habe sich also bewusst dafür entschieden, nur Wege von zuhause zu einem anderen Arbeitsort unter Versicherungsschutz zu stellen. Eine Lücke, die nun durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden könne, gebe es nicht.
Schön wäre es, der Gesetzgeber würde aktiv werden, um Arbeitende im Homeoffice bei der Zurücklegung von Wegen mit Arbeitnehmern gleichzustellen, die eine andere Arbeitsstätte aufsuchen. Agilität und Flexibilität in der Berufswelt benötigen passgenaue gesetzliche Rahmenbedingungen und nicht Vorschriften aus dem letzten Jahrhundert.
1.3 Keine sachgrundlose Beschäftigung bei lange zurückliegender Vorbeschäftigung
BAG, Urteil v. 20.3.2019, 7 AZR 409/16
Das BAG konnte vorliegend jedoch nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung durch in der Person des Klägers liegende Gründe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt war. Es führte hierzu aus, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt sein könne, wenn das Interesse des Arbeitgebers, aus sozialen Erwägungen mit dem betreffenden Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses des Arbeitnehmers an einer unbefristeten Beschäftigung schutzwürdig sei. Dies sei der Fall, wenn es ohne den in der Person des Arbeitnehmers begründeten sozialen Zweck überhaupt nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, auch nicht eines befristeten Arbeitsvertrags, gekommen wäre. Die sozialen Erwägungen müssten hierbei das überwiegende Motiv des Arbeitgebers sein. Nicht ausreichend sei, wenn die Interessen des Betriebs oder der Dienststelle und nicht die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers für den Abschluss des Arbeitsvertrags ausschlaggebend wären. Das LAG muss hierzu noch Feststellungen treffen.
1.4 Sport im Beruf: Wann liegt eine versicherte Tätigkeit vor?
SG Dortmund, Urteil v. 31.10.2019, S 17 U 27/18
Das Gericht führte weiter aus: Es habe sich bei der unfallbringenden Tätigkeit auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt; hierfür fehlte bereits der Zweck, die Verbundenheit der gesamten Belegschaft mit der Unternehmensleitung zu fördern und somit auch nicht Sportinteressierte einzubeziehen.
Ebenso wenig würden die Aspekte der Dienstreise und des Vertrauensschutzes sowie der Umstand, dass das Fußballturnier für die Pressearbeit des Unternehmens verwendet wurde, einen Versicherungsschutz begründen.
1.5 Zwischenstopp an der Tankstelle auf dem Heimweg kostet den Unfallversicherungsschutz
BSG, Urteil v. 30.01.2020, B 2 U 9/18 R
Das BSG stellt klar, dass, soweit der Senat in der Vergangenheit in Ausnahmefällen das Tanken in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen hat, wenn es auf dem Weg notwendig wurde, um den versicherten Endpunkt zu erreichen, er daran nicht festhalte.
Ausgangspunkt sei stets gewesen, dass Tanken örtlich und zeitlich nicht festgelegt ist und es dem Versicherten überlassen ist, wann er tankt. Angesichts dessen gehöre das verbrauchsbedingte Auftanken zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten.
Die Unterbrechung des Heimwegs war auch nicht geringfügig, weil das Tanken eines Autos nicht im "Vorübergehen" erledigt werden könne: Anhalten, Aussteigen, Betanken und Bezahlen stellen eine äußerlich beobachtbare und von der Zurücklegung des Weges deutlich unterscheidbare neue Handlungssequenz dar.
Als die Klägerin auf dem Weg zum Bezahlen ausrutschte, hatte die Unterbrechung des Weges bereits begonnen. Da die Unterbrechung zum Unfallzeitpunkt auch noch nicht beendet war, war der Versicherungsschutz deshalb auch noch nicht erneut entstanden.
2 GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
2.1 Formwechsel und Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters
OLG Brandenburg, Urteil v. 19.12.2019, 12 W 133/19
Der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft beruht auf der Abkehr von der früheren Rechtslage, wonach mittels Umwandlungsbeschluss Minderheitsgesellschafter aus einer Gesellschaft ausgeschlossen werden konnten: nur die dem auf einer Mehrheitsentscheidung beruhenden Formwechsel zustimmenden Gesellschafter blieben an dem neuen Rechtsträger beteiligt. Die Entscheidung des OLG macht jedoch deutlich, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, dass Änderungen der Mitgliedschaft im Rahmen der Umwandlung einer Gesellschaft völlig ausgeschlossen sind. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände der Umwandlung und deren Folgen für den umgewandelten Rechtsträger und dessen Mitglieder.
2.2 Wer nicht in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft nicht als Gesellschafter
Das Urteil ist ein Lehrstück zur Anwendung der Vermutungswirkung der Gesellschafterliste. Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die Einheitlichkeit der Vermutungswirkung betonte. Die Beklagte nutzte die Vermutungswirkung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, wollte sie aber hinsichtlich der Einziehung der Geschäftsanteile des Klägers unberücksichtigt lassen und stattdessen auf die materielle Rechtslage abstellen. Eine solche Differenzierung kennt die Vermutungswirku...