2.1 Keine Änderungen in der GmbH: Einreichung einer elektronischen Gesellschafterliste als Ersatz einer Papierliste möglich?
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 17.4.2020, 3 Wx 57/20
Mit Wirkung zum 26.6.2017 wurde das Geldwäschegesetz (GwG) in Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie geändert. Danach haben GmbHs unter anderem Namen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang der Beteiligung ihrer Gesellschafter zum Transparenzregister zu melden, wenn diese Gesellschafter "wirtschaftlich Berechtigte" im Sinne der Legaldefinition in § 3 GwG sind. Die Meldepflicht entfällt, wenn sich die vorgenannten Angaben aus Dokumenten ergeben, die elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar sind. Damit sind insbesondere Gesellschafterlisten von GmbHs gemeint.
Korrespondierend dazu bestimmt § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG seit dem 26.6.2017, dass aufzunehmende Gesellschafterlisten eben diese Angaben enthalten müssen. Die dazugehörige Übergangsvorschrift § 8 EGGmbHG bestimmt zudem, dass eine diesen neuen Anforderungen entsprechende Gesellschafterliste erst dann einzureichen ist, wenn sich Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ergeben.
2.2 Verdeckte Gewinnausschüttung: Zur Wechselwirkung zwischen Körperschaftsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid
BFH, Urteil v. 10.12.2019, VIII R 2/17
Der KSt-Bescheid der Gesellschaft und der ESt-Bescheid des Anteilseigners stehen zwar nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid (BFH, Urteil v. 6.9.2011, VIII R 55/10, BFH/NV 2012 S. 269). Gleichwohl können auch hier die für das Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Bei Grundlagen- und Folgebescheiden eröffnet § 155 Abs. 2 AO die Möglichkeit, einen Folgebescheid "vorläufig" zu erlassen, wenn sich der Erlass des Grundlagenbescheids zwar verzögert, seine Erteilung aber beabsichtigt ist. Zudem kann die Rechtswidrigkeit eines vorzeitig erlassenen Folgebescheids durch den Erlass des fehlenden Grundlagenbescheids nachträglich beseitigt werden (BFH, Beschluss v. 2.12.2003, II B 76/03, BStBl II 2004 S. 204).
2.3 Warum eine gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) mit dem Rechtsformzusatz "gUG" firmieren kann
BGH, Urteil v. 28.4.2020, II ZB 13/19
Wer an gemeinnützige Institutionen denkt, hat vielfach zunächst Vereine und Stiftungen im Sinn. Aber auch gemeinnützige Kapitalgesellschaften finden sich immer häufiger. Besonders beliebt bei den gemeinnützigen Kapitalgesellschaften ist die gemeinnützige GmbH (gGmbH). Ebenso wie die Stiftung kann sie bereits von einer einzigen Person errichtet werden. Der wesentliche Vorteil der gGmbH liegt in der großen Flexibilität. So besteht bei der Satzung weitgehende Gestaltungsfreiheit und es können beispielsweise zusätzliche Gremien neben der Geschäftsführung angepasst auf die Bedürfnisse im Einzelfall eingerichtet werden.
Auch bei der Vermögensaufbringung kann die gGmbH Vorteile gegenüber einer gemeinnützigen (rechtsfähigen) Stiftung haben, denn sie kann bereits mit einem Stammkapital von 25.000 EUR gegründet werden, während die Stiftungsaufsichtsbehörden die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung im Regelfall frühestens ab einem (Bar-)Vermögen von 50.000 EUR zulassen. Gerade für kleine Vermögen, die für eine GmbH-Gründung und damit für eine Stiftungserrichtung erst recht (noch) nicht ausreichen, kann eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Betracht kommen, zumal sie alle Gestaltungs- und Flexibilitätsvorteile einer gGmbH hat.