2.1 Grunderwerbsteuer: Grundstücke einer Untergesellschaft
BFH, Urteil v. 1.12.2021, II R 44/18
Der BFH gibt einen wichtigen Hinweis für die Revisionsbegründung. Betrifft das Urteil einen einheitlichen Streitgegenstand, bei dem über mehrere Rechtsfragen gestritten wird, die kumulativ zur Rechtfertigung des Klageantrags beantwortet werden müssen, erfordert die Revisionsbegründung die Darlegung, weshalb alle Rechtsfragen im Sinne des Revisionsklägers beantwortet werden müssen. Das gilt auch dann, wenn das FG sein Urteil nur auf die Verneinung einer Rechtsfrage gestützt hat. Da in einem solchen Fall eine Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil hinsichtlich der nicht erörterten Streitfragen allerdings nicht in Betracht kommt, können insoweit Bezugnahmen auf früheres Vorbringen ausreichen, wenn diese schlüssige Ausführungen zu den betreffenden Rechtsfragen beinhaltet (BFH, Urteil v. 7.6.2018, IV R 11/14, BFH/NV 2018 S. 963).
2.2 Kommt es bei Parallelimporten zu einer verdeckten Gewinnausschüttung?
FG Nürnberg, Urteil v. 20.7.2021, 1 K 1388/19
Das Finanzamt hat die vom FG zugelassene Revision - auch angesichts der großen wirtschaftlichen Bedeutung und Breitenwirkung – eingelegt, Az beim BFH I R 41/21. Vergleichbare Fälle sollten damit bis zur abschließenden Entscheidung des BFH mit Einspruch offengehalten werden.
2.3 Zur Sozialversicherungspflicht von Anwälten in einer Rechtsanwalts-GmbH
BSG, Urteil v. 28.6.2022, B 12 R 4/20 R
Die Entscheidung des BSG hat erhebliche praktische Bedeutung, sie ist nach einer ähnlichen Entscheidung zu Steuerberatungsgesellschaften allerdings nicht überraschend (BGH, Urteil v. 7.7.2020, B 12 R 17/18 R). Die Zahl der in der Rechtsform der GmbH tätigen Anwälte nimmt in Deutschland seit Jahren zu. Zum 1.1.2022 waren knapp 2.000 solcher Rechtsanwalts-GmbHs in Deutschland registriert. Nach der Entscheidung des BSG ist die GmbH als Arbeitgeber der als Gesellschafter und Geschäftsführer tätigen Anwälte verpflichtet, Beiträge zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und - bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze - auch zur Krankenversicherung zu zahlen. Bei entsprechender Befreiung können die Rentenversicherungsbeiträge an das jeweilige Versorgungswerk geleistet werden.