3.1 Schiffsfonds: Sind Fondsetablierungskosten Anschaffungskosten?
FG Münster, Urteil v. 24.1.2024, 12 K 357/18 F
Fragen im Zusammenhang mit § 6e EStG sind kaum Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Da die Bestimmung erst 2019 geschaffen wurde, ist dies auch nicht besonders überraschend. Die Regelung greift aber ältere Entwicklungen in der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis zu Fonds auf. Neben der Frage, was alles als Kosten der Fondsetablierung anzusehen ist, ist umstritten, ob es rechtlich zulässig ist, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Anwendung des § 6e EStG auf alle offenen Fälle angeordnet hat. Das FG Münster bejaht die Verfassungsmäßigkeit und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber lediglich die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis konkretisiert hat. Dies kann man so sehen, zwingend erscheint es indes nicht. Jedenfalls hat sich die Praxis hierauf einzustellen bzw. hat dies bereits in der Vergangenheit getan.
Abzuwarten bleibt, ob der BFH die Ansicht des Finanzgerichts teilt. Dieses hat nämlich wegen der grundsätzlichen Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen, Az. beim BFH IV R 6/24.
3.2 Zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften
BFH, Beschluss v. 7.6.2024, VIII B 113/23 [ADV]
Der BFH-Beschluss ist in allen noch offenen Fällen bedeutsam. Wird im Rahmen der Veranlagung ein Verlustausgleich bzw. eine Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG angewandt, sollten die Bescheide offengehalten werden. Eine Aussetzung der Vollziehung dürfte das Finanzamt vor dem Hintergrund dieses BFH-Beschlusses gewähren.
Über die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte wird der BFH in einem Hauptsacheverfahren zu entscheiden haben. Das FG Baden-Württemberg hat die gesetzlich normierte Verlustverrechnungsbeschränkung in einem aktuellen Entscheidungsfall - noch in Unkenntnis des BFH-Beschlusses v. 7.6.2024 – als noch verfassungsgemäß angesehen (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.4.2024, 10 K 1091/23). Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH rechtsanhängig. Beruft sich der Einspruchsführer auf dieses Musterverfahren, löst dies eine Verfahrensruhe kraft Gesetzes aus.
In dem Hauptsacheverfahren ist zu erwarten, dass die streitige Rechtsfrage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt werden wird. Das BVerfG hat dann neben der Frage der Berücksichtigung von Aktienveräußerungsverlusten auch die Verlustverrechnungsbegrenzung bei Verlusten aus Termingeschäften verfassungsrechtlich zu beurteilen.