5.1 Baufälliges Denkmal: Kein Grundsteuererlass
VG Koblenz, Urteil v. 25.6.2024, 5 K 172/24.KO
5.2 Eilanträge zum neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht erfolgreich
BFH, Beschlüsse v. 27.5.2024, II B 78/23 (AdV) sowie inhaltsgleicher Beschluss II B 79/23 (AdV)
Nach den Regelungen des BewG im sog. Bundesmodell, das in zahlreichen Bundesländern Anwendung findet, wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1. 1. 2025 von den Gemeinden erhoben werden wird, ganz wesentlich durch die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 beeinflusst. Die Wertfeststellung erfolgt durch einen eigenständigen Grundlagenbescheid, sodass Einwände gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage der ab 2025 zu erhebenden Grundsteuer insofern nur gegen diese Grundsteuerwertbescheide vorgebracht werden können.
Der BFH hat nun in 2 inhaltsgleichen AdV-Beschlüssen – Az. II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV) – zu der Frage Stellung genommen, ob die Möglichkeit besteht, dass Steuerpflichtige einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachweisen können.
Da nach den dargestellten Grundsätzen bereits ernstliche Zweifel an der einfach-rechtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheids im konkreten Einzelfall bestehen, musste der BFH im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen, ob die AdV auch wegen der vom FG geäußerten weiteren verfassungsrechtlichen Zweifel an der Gültigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften zu gewähren ist. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit nicht verbunden.
5.3 Steuerbefreite Photovoltaikanlagen: Investitionsabzugsbeträge können rückgängig gemacht werden
FG Köln, Beschluss v. 14.3.2024, 7 V 10/24
Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt, Az beim BFH III B 24/24.