4.1 Corona-Sonderzahlungen: Wann sie steuerfrei sind
BMF, Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 - S 2342/20/10012 :003
Zusätzlicher Arbeitslohn liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH, Urteil v. 1.8.2019, VI R 32/18). Nach dem Urteil des BFH ist die Zusätzlichkeitserfordernis auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel sei deshalb nicht begünstigungsschädlich. Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil jedoch mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 - S 2334/19/100017 :002).
4.2 Durchführung von Betriebsveranstaltungen durch eine Eventagentur: Geldwerter Vorteil?
BFH, Urteil v. 13.5.2020, VI R 13/18
Die Entscheidung verdeutlicht den Unterschied bei der Bewertung einer Sachzuwendung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und nach § 37b EStG. Im Rahmen des § 8 Abs. 2 EStG sind nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die beim Arbeitnehmer eine objektive Bereicherung bewirken. Im Unterschied dazu sind für § 37b EStG alle Aufwendungen einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie beim Zahlungsempfänger einen Vorteil begründen können. In dieser unterschiedlichen Bewertung liegt kein Gleichheitsverstoß. Denn für die Pauschalierung der ESt nach § 37b EStG und die damit einhergehende, von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG abweichende Bewertung besteht ein Wahlrecht. Der Steuerpflichtige hat es damit selbst in der Hand zu bestimmen, auf welcher Grundlage die Bewertung vorzunehmen ist.
4.3 Mahlzeiten vom Arbeitgeber: Verpflegungspauschalen werden gekürzt
BFH, Urteil v. 7.7.2020, VI R 16/18
Die Entscheidung entspricht dem Reisekostenerlass (BMF, Schreiben v. 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412, Rz. 75) und der Kommentarliteratur zu dem ab 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht (Gesetz v. 20.2.2013, BStBl 2013 I S. 188). Die Typisierung ist durch den Vereinfachungszweck der Neuregelung gerechtfertigt. Möglicherweise kann die Kürzung in bestimmten Fällen dadurch verhindert werden, dass der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass ihm keine Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden.
4.4 Wenn der Paketzustelldienst Verwarnungsgelder für die Arbeitnehmer übernimmt
BFH, Urteil v. 13.8.2020, VI R 1/17
Nach der früheren Auffassung des BFH lag kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Verwarnungsgelder übernahm, die den angestellten Fahrern wegen Verletzung des Halteverbots auferlegt wurden. Diese Auffassung gab der BFH in dem Urteil v. 11.11.2013, VI R 36/12 auf. Danach handelt es sich bei der Übernahme der gegen die Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängten Bußgelder um Arbeitslohn. Dagegen kann nicht eingewandt werden, der Vorteil werde aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt. Denn ein rechtswidriges Tun bzw. eine Anweisung zu rechtswidrigem Handeln ist keine Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. Diese Überlegung gilt, auch soweit es sich – wie im Streitfall bei den Parkverstößen – um Pflichtverletzungen im absoluten Bagatellbereich handelt.
Bei der Übernahme des Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber ist demnach zu unterschieden: Wird das Verwarnungsgeld gegen den Arbeitnehmer festgesetzt, führt die Übernahme zu Arbeitslohn. Im Fall der Festsetzung gegen den Arbeitgeber liegt dagegen in der Übernahme kein Arbeitslohn. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG sind Verwarnungsgelder jedoch vom Abzug ausgeschlossen, sodass der Betriebsausgabenabzug entfällt. Allerdings kann im Verzicht auf den Regressanspruch gegen den Arbeitnehmer Arbeitslohn liegen.
4.5 Wie werden Sterbegelder für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes besteuert?
FG Düsseldorf, Urteil v. 15.6.2020, 11 K 2024/18 E
Das FG Berlin-Brandenburg vertritt zur Steuerpflicht von Sterbegeldern eine anderweitige Rechtsauffassung und hat entschieden, dass Sterbegelder für Hinterbliebene von Landesbeamten unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG gefasst werden können (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.1.2019, 11 K 11160/18).
Die Revision gegen diese Entscheidung ist beim BFH anhängig, Az. beim BFH VI R 8/19.
Zu dem hier besprochenen Urteil des FG Düsseldorf ist mittlerweile ebenfalls ein Revisionsverfahren beim VI. Senat des BFH anhängig (Az. beim BFH VI R 33/20), sodass eine einheitliche höchstrichterliche Klärung der Streitfrage erwartet werden kann.