1 Arbeitsrecht
1.1 Keine qualifizierte elektronische Signatur - keine wirksame Befristung des Arbeitsvertrags
Arbeitsgericht Berlin, Urteil v. 28.9.2021, 36 Ca 15296/20
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
Grundsätzlich gibt es mit § 126 Abs. 3 BGB die Möglichkeit, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen - wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Ganz so einfach ist es also nicht. Vorsicht ist bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen geboten, hier ist die elektronische Form ausdrücklich nicht möglich. Bei einer Befristung von Arbeitsverträgen ist die elektronische Signatur zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen. Sie bleibt aber riskant.
2 GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
2.1 GmbH: Bei ausstehendem Steuerbescheid keine Löschung
OLG Hamm, Beschluss v. 21.5.2021, 27 W 25/21
In der Praxis gibt es vielfältige Gründe für die Einleitung der Liquidation einer Gesellschaft. Die Gesellschafter können solche selbst festlegen. Zu nennen sind etwa der Ablauf der satzungsmäßig bestimmten Zeit, die Änderung des Tätigkeitsfeldes, das Erreichen des verfolgten Zwecks, der Eintritt der Gesellschafter in den Ruhestand und insbesondere die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss.
Die Einleitung des Liquidationsverfahrens bedeutet noch nicht die endgültige Beendigung der Gesellschaft. Die Gesellschaft erlischt vielmehr erst, wenn sie kein verteilungsfähiges Vermögen mehr besitzt und im Handelsregister gelöscht ist. Häufiger Knackpunkt in der Praxis ist die Frage, ob tatsächlich kein Vermögen mehr vorhanden ist. Zweifel können entstehen, wenn das Finanzamt mitteilt, dass steuerliche Sachverhalte für die in Liquidation befindende Gesellschaft noch nicht abschließend geklärt sind und Steuerbescheide noch ausstehen. Sind hierbei Steuererstattungen jedenfalls möglich, ist der Löschungsantrag grundsätzlich nicht begründet. In begrenzten Ausnahmefällen kann aber eine Löschung auch bei noch laufenden Besteuerungsverfahren ohne Abwarten von dessen Beendigung dann erfolgen, wenn hierbei allein Steuernachforderungen gegen die Gesellschaft zu erwarten sind und die Gesellschaft auch im Übrigen vermögenslos ist. Eine derartige Ausnahme lag in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall aber nicht vor, da unklar war, ob allein Steuernachforderungen oder auch -erstattungen möglich waren.
2.2 GmbH: Was passiert bei Amtsniederlegung der Geschäftsführer?
OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.5.2021, 12 W 502/21
Die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers ist grundsätzlich jederzeit ohne Einhaltung von Fristen und Formen möglich. Anders ist dies bei einer in der Führungslosigkeit einer GmbH resultierenden Amtsniederlegung eines Geschäftsführers, der zugleich alleiniger oder Mehrheits-Gesellschafter ist, da die Amtsniederlegung dann rechtsmissbräuchlich sein kann. Auch die GmbH-Gesellschafter selbst können sich vor einer unerwarteten Amtsniederlegung schützen, indem dafür – noch vor Bestellung des jeweiligen Geschäftsführers - im Gesellschaftsvertrag Frist- und Formerfordernisse oder wichtige Gründe als Voraussetzung festgelegt werden.
2.3 Handelsregisteranmeldung des GmbH-Geschäftsführers darf nicht zu streng betrachtet werden
OLG Hamm, Beschluss v. 19.5.2021, 27 W 31/21
Der Beschluss des OLG überzeugt. Die zu strenge, formale und einseitige Betrachtungsweise des Registergerichts ist hier nicht angezeigt. Der Beschluss des OLG liegt auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH, nach der bereits eine pauschale Versicherung des Geschäftsführers insofern, als dieser "noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden" sei, ausreichend ist. Die Anforderungen an die Erklärung werden von der Rechtsprechung also nicht überspannt.
Dennoch sollte die Versicherungserklärung des neu bestellten Geschäftsführers immer mit Bedacht formuliert werden, um Eintragungshindernisse zu vermeiden. Die Erklärung sollte sich lieber am Wortlaut und einer engen Auslegung orientieren, um Verzögerungen bei der Eintragung zu vermeiden.
2.4 Wann ein Insolvenzverwalter die Ausschüttung eines GmbH-Gewinnvortrags anfechten kann
BGH, Urteil v. 22.7.2021, IX ZR 195/20
Die Entscheidung des BGH steht konsequent in einer Linie mit früheren Entscheidungen, in denen der BGH ebenfalls eine darlehensgleiche Forderung angenommen hat, wenn ein Kommanditist einen Gewinn zeitweise auf seinem Kapitalkonto stehen lässt. Jedenfalls für den Alleingesellschafter einer GmbH ist die Entscheidung konsequent und schützt die Gläubiger vor Umgehungsgestaltungen. Es besteht nämlich kein wesentlicher Unterschied, ob der Gesellschafter den Gewinn sofort ausschüttet und der GmbH später als Darlehen wieder zur Verfügung stellt, oder ob er den Gewinnvortrag zeitweise stehen lässt.
Ärgerlich ist das Urteil insofern, als die Entscheidung des Gesellschafters, den Gewinn vorzutragen, nicht in jedem Fall eine Finanzierungsentscheidung bedeuten muss. Gerade der Alleingesellschafter, der es jederzeit in der Hand hat, den Gewinn an sich auszuschütten, wird diesen nicht vorrangig zu Finanzierungszwecken stehen lassen, weil er eine Finanzierung ebenso jederzeit auf anderem Weg bewerkstelligen kann.
Für die Praxis betont das Urteil, dass Gesellschafter einer GmbH bei jeder Finanzierungsentscheidung die möglichen Anfechtungsrisiken im Fall einer Insolvenz stets berücksichtigen sollten. Im Zweifel sollten sie den Beschluss zur Gewinnverwendung dann tr...