8.1 Antrag auf Kindergeld darf auch per E-Mail gestellt werden
BFH, Urteil v. 12.10.2023, III R 38/21
Gemäß § 67 Satz 1 EStG ist das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen.
Entsprechend V 5.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 DA-KG 2023 muss ein Antrag auf Kindergeld, sofern er schriftlich gestellt wird, unterschrieben werden. Die Verwendung eines Vordrucks ist nicht erforderlich, wenn der Antrag alle zur Entscheidung erforderlichen Angaben enthält und insbesondere alle Unterschriftserfordernisse beachtet wurden.
8.2 Erbauseinandersetzung führt nicht zu privatem Veräußerungsgeschäft
BFH, Urteil v. 26.9.2023, IX R 13/22
Da der BFH abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung und auch gegen die Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben v. 14.3.2006, BStBl 2006 I S. 253, Rz. 43) entschieden hat, bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die BFH-Entscheidung reagieren wird.
Sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.
8.3 Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
BFH, Urteil v. 11.5.2023, III R 9/22
Der Kläger hat gegen die ablehnende Entscheidung des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt. Im aktuellen Verfahren vor dem BVerfG mit dem Az. 2 BvR 1041/23 wird von dem Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG damit begründet, dass die Norm dagegen das subjektive Nettoprinzip verstoße, welches sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs.1 und Art. 6 Abs. 2 GG ableite. Der Begriff der Sonderausgaben sei nicht legal definiert, sondern lediglich negativ abgegrenzt zu den Begriffen Betriebsausgaben und Werbungskosten.
Betroffene Elternteile sollten in gleichgelagerten Fällen gegen die betreffenden Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und auf das o. a. Verfahren beim BVerfG verweisen. Die Entscheidung über den Einspruch ruht dann nach § 363 Abs. 2 AO kraft Gesetzes bis zur Entscheidung durch das BVerfG.
8.4 Sind Zahlungen an Förderverein als Schulgeld abziehbar?
FG Münster, Urteil v. 25.10.2023, 13 K 841/21 E
Gegen die Entscheidung des FG Münster wurde Revision eingelegt. Die Entscheidung des BFH (Az. X R 27/23) bleibt abzuwarten.
Beim Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule sind Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG 30 % des Entgelts, höchstens 5.000 EUR, das für ein Kind entrichtet wird (ohne Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, abziehbar.
Voraussetzung für die Absetzbarkeit von Schulgeldzahlungen ist u. a, dass die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG).