8.1 Mitgliedsbeiträge für ein Blasorchester sind keine Sonderausgaben
BFH, Urteil v. 28.9.2022, X R 7/21
Die Klage des V richtete sich gegen den Hinweis des FA in dem Freistellungsbescheid, dass V nach § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG nicht berechtigt sei, Zuwendungsbescheinigungen für Mitgliedsbeiträge auszustellen. Damit ist eine Frage streitig, die ein Rechtsverhältnis i. S. v. § 41 Abs. 1 FGO darstellt. Das für eine Feststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses ergibt sich daraus, dass V nach § 10b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG für zumindest grob fahrlässig ausgestellte unrichtige Zuwendungsbestätigungen haftet. Darüber hinaus begründet auch die Möglichkeit, mit der Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen zu werben, ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung.
V hatte auf das Beispiel hingewiesen, dass ein bisher einheitlicher Verein in zwei Vereine aufgespalten wird, der aktive Kulturverein fortan auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen verzichtet, die aktiv im Bereich der Freizeitmusik tätigen Mitglieder zugleich Mitglieder des Fördervereins werden und dort ihre bisherigen Mitgliedsbeiträge leisten, die der Förderverein verabredungsgemäß dem aktiv tätigen Kulturverein zur Verfügung stellt. Der BFH hat zu dieser Gestaltung keine Stellung genommen. Er weist jedoch darauf hin, dass hier ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) naheliegen könnte.
8.2 Umsätze eines als gemeinnützig anerkannten Fußballvereins: Wann liegt noch ein Zweckbetrieb vor?
BFH, Beschluss v. 3.8.2022, XI R 11/19
V berief sich im Verfahren darauf, dass Aufzeichnungen zur Teilnahme der Spieler am Trainings- und Spielbetrieb nicht mehr vorhanden seien. Das geht auch dann zu Lasten des V, wenn er – wie hier – erst nachträglich auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 AO (35.000 EUR – jetzt 45.000 EUR-Regel) verzichtet hat. Plausibilitätsüberlegungen genügen der Nachweispflicht (z. B. durch Aufstellungen der Spieler) nicht.
Die Entscheidung erging nicht (wie üblich) durch Urteil, sondern durch Beschluss nach § 126a FGO ohne mündliche Verhandlung. Von dieser Möglichkeit kann der BFH Gebrauch machen, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet (nicht unzulässig) und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Fall erschien dem BFH offenbar in jeder Hinsicht so weit ausdiskutiert, dass von einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.