2.1 Anteilstausch: Veräußerungsverlust oder Gestaltungsmissbrauch?
Sächsisches FG, Urteil v. 6.5.2021, 8 K 1102/20
Der Sachverhalt ist beim BFH anhängig, Az beim BFH IX R 18/21. In gleichgelagerten Fällen sollte daher unter Nennung des Aktenzeichens Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
2.2 Aufspaltung einer Organgesellschaft: Wem ist der Übertragungsgewinn zuzurechnen?
BFH, Urteil v. 11.8.2021, I R 27/18
Die Aufspaltung einer Organgesellschaft kann nicht mit einer Liquidation gleichgesetzt werden. Deshalb ist das von der Finanzverwaltung herangezogene Urteil des BFH v. 18.10.1967, I 262/63 (BStBl 1968 II S. 105) auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. In jenem Urteil hat der BFH die Anwendung des EAV mit der Begründung verneint, die Organgesellschaft habe aufgrund ihrer Liquidation kein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen mehr betrieben. An einer solchen Zweckänderung fehlt es aber bei einer (liquidationslosen) Umwandlung wie im Streitfall. Ein evtl. entstandener gewerbesteuerrechtlicher Übertragungsgewinn ist Teil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens, weil er handelsrechtlich an diesen abzuführen wäre, so dass eine entsprechende Einkommenszurechnung beim Organträger stattfindet.
2.3 Handelsregister: Zustellfähige inländische Geschäftsanschrift erforderlich
KG Berlin, Beschluss v. 5.10.2021 – 22 W 67/21
Das KG Berlin befindet sich mit seinem Beschluss auf einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine Gesellschaft sollte durch Eintragung in das Handelsregister nicht zur Entstehung gelangen, soweit das Registergericht aufgrund der eingereichten Unterlagen berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Errichtung hat und die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Um eine Gesellschaft ordnungsgemäß zu errichten und im Handelsregister eintragen zu lassen, empfiehlt es sich, den Gründungsprozess samt Erstellung und Prüfung der erforderlichen Unterlagen von Fachkundigen begleiten zu lassen. Damit werden Rückfragen oder gar eine Zurückweisung der Eintragung seitens des Registergerichts vermieden.
2.4 Liquidation einer GmbH: Laufender Zivilprozess steht Löschung entgegen
KG Berlin, Beschluss v. 10.9.2021, 22 W 51/21
Nach der Auflösung einer GmbH ist die Gesellschaft nicht mit sofortiger Wirkung beendet. Stattdessen schließt sich im Regelfall das sog. Liquidationsverfahren an. Im Rahmen des Liquidationsverfahrens ist die Gesellschaft abzuwickeln. Dazu zählen u. a. die Veräußerung aller Vermögensgegenstände, die Begleichung aller Verbindlichkeiten, der Abschluss von Gerichtsverfahren und (sofern danach noch vorhanden) die Verteilung des restlichen Vermögens. Zum Schutz der Gläubiger gilt zudem ein Sperrjahr: Die Beendigung des Liquidationsverfahrens darf frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung eines Aufrufs an die Gläubiger der Gesellschaft, ihre offenen Forderungen gegen die Gesellschaft bei den Liquidatoren anzumelden, im Bundesanzeiger erfolgen.
Beendet ist die Liquidation damit erst, wenn das Gesellschaftsvermögen vollständig verteilt wurde, die Liquidatoren ihre Aufgaben vollständig erfüllt haben und das Sperrjahr abgelaufen ist. Erst dann ist auch die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister und die damit verbundene Vollbeendigung der Gesellschaft denkbar.
2.5 Spende wertvoller Kunstwerke an eine Stiftung: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
BFH, Beschluss v. 13.7.2021, I R 16/18
Ein Näheverhältnis kann nicht bereits angenommen werden, wenn sich ein Gesellschafter mit den Zielen des Begünstigten identifiziert. Da Spenden typischerweise aus einer ideellen Nähe des Spenders zum Empfänger heraus geleistet werden, würde dies den praktischen Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu sehr einschränken (BFH v. 19.12.2007, I R 83/06, BFH/NV 2008 S. 988, Rz 10). Andererseits würde jedoch eine Auslegung, die allein auf das Vorliegen einer "gemeinnützigen" Motivation abstellt, den in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG vorgegebenen Vorrang des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG weitgehend aushöhlen.
Eine Spende ist daher jedenfalls dann als vGA zu werten, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist. Das wird regelmäßig nur bei entsprechenden Indizien bejaht werden können. Dementsprechend wird im Schrifttum ein enges Verständnis für die Annahme der Indizien für eine vGA bejaht.
2.6 Überlassen eines Mandantenstamms an eine GmbH: Nutzungsüberlassung oder verdeckte Einlage?
FG Münster, Urteil v. 24.6.2021, 10 K 2506/18 F
Die Bewertung von Einlagen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen erfolgt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert. Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens in eine Kapitalgesellschaft, deren Beteiligung ebenfalls zum Betriebsvermögen gehört, eingelegt, erhöhen sich gem. § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG die Anschaffungskosten der Beteiligung an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. Diese Aufstockung des Wertansatzes führt zugleich zur Gewinnrealisierung in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert des eingelegten Wirtschaftsguts und dessen Teilwert.
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen eines Einlagetatbestands trifft nach allgemeinen Grundsätzen denjenigen, der sich auf das Vorliegen eines solchen beruft. Nimmt – wie im Streitfall - das Finanzamt eine Einlage des Mandantenstamms als steuerbegründenden Tatbestand an, so trägt es hierfür die Feststellungslast.