KG Berlin, Beschluss v. 10.9.2021, 22 W 51/21

Nach der Auflösung einer GmbH ist die Gesellschaft nicht mit sofortiger Wirkung beendet. Stattdessen schließt sich im Regelfall das sog. Liquidationsverfahren an. Im Rahmen des Liquidationsverfahrens ist die Gesellschaft abzuwickeln. Dazu zählen u. a. die Veräußerung aller Vermögensgegenstände, die Begleichung aller Verbindlichkeiten, der Abschluss von Gerichtsverfahren und (sofern danach noch vorhanden) die Verteilung des restlichen Vermögens. Zum Schutz der Gläubiger gilt zudem ein Sperrjahr: Die Beendigung des Liquidationsverfahrens darf frühestens ein Jahr nach Veröffentlichung eines Aufrufs an die Gläubiger der Gesellschaft, ihre offenen Forderungen gegen die Gesellschaft bei den Liquidatoren anzumelden, im Bundesanzeiger erfolgen.

Beendet ist die Liquidation damit erst, wenn das Gesellschaftsvermögen vollständig verteilt wurde, die Liquidatoren ihre Aufgaben vollständig erfüllt haben und das Sperrjahr abgelaufen ist. Erst dann ist auch die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister und die damit verbundene Vollbeendigung der Gesellschaft denkbar.

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