1.1 Keine unwirksame Betriebsratswahl wegen zu wenig Kandidaten
BAG, Beschluss v. 24.4.2024, 7 ABR 26/23
Bei der Frage, ob eine Betriebsratswahl möglicherweise unwirksam ist, kommt es immer wieder auf die Größe des Betriebsrats an. Wie sich das Gremium zusammensetzt, ist grundsätzlich in § 9 Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Danach ist die Größe des Betriebsrats abhängig von der Anzahl der im Betrieb beschäftigten und wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wenn ein Betrieb wie vorliegend 101 bis 200 Arbeitnehmende beschäftigt, besteht der Betriebsrat nach dieser Vorschrift aus 7 Mitgliedern. Das BAG hatte in dem Verfahren zu entscheiden, was gilt, wenn der Betriebsrat diese Anzahl nicht erreicht, weil es nicht genug wählbare Mitarbeitende gibt.
1.2 Kündigung wegen Verstoß gegen Kleidervorgaben wirksam?
LAG Düsseldorf, Urteil v. 21.5.2024, 3 SLa 224/24; Vorinstanz: ArbG Solingen, Urteil v. 15.3.2024, 1 Ca 1749/23
Die Revision wurde nicht zugelassen.
1.3 Polizist haftet bei Unfall während Einsatzfahrt
VG Berlin, Urteil v. 18.3.2024, VG 5 K 65/21
Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
1.4 So gelingt ein rechtssicherer Nachweis des Zugangs von Erklärungen
LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2023, 15 Sa 20/23
Nach der Rechtsprechung erbringt auch das Einwurf-Einschreiben unter Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbelegs lediglich den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang, d. h. der Empfänger hat die Möglichkeit, den Zugang durch Darlegung besonderer Umstände zu widerlegen (BGH, Urteil v. 7 20.9.2016, II ZR 299/15). Eine sicherere Art der Zustellung ist deshalb das Einschreiben mit Rückschein, bei dem der Empfänger den Erhalt des Schriftstücks mit seiner Unterschrift quittiert. Problem hierbei: Wird der Empfänger nicht angetroffen, gelangt lediglich ein Abholungsschein in den Briefkasten. Zugegangen ist das Schriftstück dann erst mit Abholung durch den Empfänger bei der Post. Holt der Empfänger das Schreiben nicht ab, ist es auch nicht zugegangen.
Eine in der Praxis wenig genutzte, aber besonders sichere Möglichkeit der Zustellung ist die Zustellung von Schriftstücken wie einer Kündigungserklärung über den Gerichtsvollzieher. Hierzu bedarf es der Übergabe der Originalerklärung an den Gerichtsvollzieher mit dem Auftrag, dem Empfänger das Schriftstück zuzustellen, §§ 132 BGB, 192 ff ZPO. Der Gerichtsvollzieher fertigt eine Zustellungsurkunde, in der Datum und Uhrzeit der Zustellung sowie die Art der Zustellung (Übergabe an Empfänger oder Einwurf in den Briefkasten) vermerkt sind. Damit hat der Absender eine beweiskräftige öffentliche Urkunde zum Nachweis der Zustellung in der Hand. Nachteil: Das Verfahren kann 1 bis 2 Wochen in Anspruch nehmen.