10.1 Ausländische Stiftung: Wann entspricht die Satzung den Gemeinnützigkeitsanforderungen?
Niedersächsisches FG, Beschluss v. 4.5.2020, 6 K 53/18
Der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts verdient Zustimmung. Erstrebt eine ausländische Körperschaft die Feststellung, dass ihre Satzung den Gemeinnützigkeitsanforderungen entspricht, kann sie unzweifelhaft einen entsprechenden Antrag stellen, wenn sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist. Das Finanzamt prüft dann zunächst, ob nach deutschem Verständnis eine Körperschaft vorliegt.
Sodann wird geprüft, ob die Voraussetzungen an die Satzung nach deutschem Recht erfüllt sind. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen im Ausland vorliegen, kann es nicht ankommen. Allerdings kann diese Prüfung nach deutschem Recht nicht so weit gehen, dass die Satzung in vollem Umfang der deutschen Mustersatzung entsprechen muss. Ausreichend ist vielmehr, dass die Satzung von der Mustersatzung abweichende Formulierungen enthält, die aber von ihrem Sinn vergleichbar sind. Dies gilt sowohl bei einer Satzung in einer anderen Sprache als auch bei einer deutsch gefassten Satzung, die nicht aus Deutschland stammt, wie dies im Entscheidungsfall war. Insoweit kommt es nur darauf an, ob die Satzung den Anforderungen an die Satzung einer gemeinnützigen Körperschaft genügt. Alles andere würde zu hohe Anforderungen an die ausländische Körperschaft stellen, die zudem u. U. dann auch in Konflikt mit dem Recht ihres Ansässigkeitsstaats kommen könnte.
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist vorerst nicht rechtskräftig, da das Finanzamt die wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassene Revision erhoben hat, Az beim BFH V R 15/20.
10.2 Steuerbegünstigung eines Vereins: Welche Voraussetzungen muss die Satzung erfüllen?
Hessisches FG, Urteil v. 27.11.2020, 4 K 619/18
Nach der kommentierten Entscheidung sowie dem weiteren Urteil des Hessischen FG, Urteil v. 26.2.2020, 4 K 594/18, ist es erforderlich, dass – der Prüfung des § 52 Abs. 2 AO logisch vorgelagert – in der Satzung zunächst die Art der Steuerbegünstigung – also "gemeinnützig", "mildtätig" oder "kirchlich" – ausdrücklich im Wortlaut der Satzung festgelegt wird und eines dieser Wörter in der Satzung im Wortlaut enthalten sein muss. Die Prüfung der übrigen Satzungsbestimmungen kann dann erst anhand der konkreten Voraussetzungen der ausdrücklich genannten Steuerbegünstigung erfolgen.
Gegen das Urteil des Hessischen FG, Urteil v. 26.2.2020, 4 K 594/18 wurde Revision eingelegt, Az beim BFH V R 11/20. Betroffene Körperschaften sollten daher ihre "Steuerfälle" unter Hinweis auf dieses Revisionsverfahren offenhalten.