Hessisches FG, Urteil v. 27.11.2020, 4 K 619/18

Nach der kommentierten Entscheidung sowie dem weiteren Urteil des Hessischen FG, Urteil v. 26.2.2020, 4 K 594/18, ist es erforderlich, dass – der Prüfung des § 52 Abs. 2 AO logisch vorgelagert – in der Satzung zunächst die Art der Steuerbegünstigung – also "gemeinnützig", "mildtätig" oder "kirchlich" – ausdrücklich im Wortlaut der Satzung festgelegt wird und eines dieser Wörter in der Satzung im Wortlaut enthalten sein muss. Die Prüfung der übrigen Satzungsbestimmungen kann dann erst anhand der konkreten Voraussetzungen der ausdrücklich genannten Steuerbegünstigung erfolgen.

Gegen das Urteil des Hessischen FG, Urteil v. 26.2.2020, 4 K 594/18 wurde Revision eingelegt, Az beim BFH V R 11/20. Betroffene Körperschaften sollten daher ihre "Steuerfälle" unter Hinweis auf dieses Revisionsverfahren offenhalten.

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