2.1 Handelsregister: GmbH-Eintragung dient dem Gläubigerschutz
OLG Schleswig, Beschluss v. 21.2.2023 – 2 Wx 50/22
Mit der Entscheidung des OLG Schleswig wird erneut deutlich, dass die Überprüfung der Eintragung einer GmbH im Handelsregister insbesondere dem Gläubigerschutz dient. Darüber ist zu beachten, dass die im Musterprotokoll enthaltenen Regelungen nur für vereinfachte Gründungen gelten.
Damit die Anmeldung einer neu gegründeten GmbH anstandslos akzeptiert und im Handelsregister eingetragen wird, müssen die Anforderungen an die Satzung beachtet werden. Die über die Mindestanforderungen nach § 3 Abs. 1 GmbHG hinausgehenden Regelungen müssen insbesondere so gestaltet werden, dass dem Zweck des Gläubigerschutzes Rechnung getragen wird, da bei Verletzung gläubigerschützender Vorschriften die Eintragung abgelehnt werden kann.
2.2 Zur Geschäftsführerhaftung aufgrund eigenen Unvermögens
BFH, Beschluss v. 15.11.2022, VII R 23/19
Die kommentierte Entscheidung zeigt, dass einen Geschäftsführer weder die Übertragung seiner Pflichten auf einen Dritten noch seine eigene Unfähigkeit von seiner (steuerlichen) Haftung freizeichnen kann.
Diese Grundsätze gelten aber nicht nur im Bereich der Außenhaftung des Geschäftsführers gegenüber dem Fiskus. Sehr ähnlich stellt sich die Rechtslage auch im Innenverhältnis Gesellschaft-Geschäftsführer dar. So ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Verletzt ein Geschäftsführer seine Obliegenheiten schuldhaft, muss er der Gesellschaft den daraus resultierenden Schaden ersetzen, § 43 Abs. 2 GmbHG. Welche Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab zu stellen sind, hängt von den konkreten Verhältnissen eines jeden Unternehmens ab sowie deren Größe und Tätigkeit. Auf die persönlichen Eigenschaften, das Alter, die Erfahrenheit des Geschäftsführers kommt es weder für den Umfang der Geschäftsführerpflichten noch für die Frage seines Verschuldens an.
Das heißt nicht, dass ein Geschäftsführer alles wissen und können muss. Gewisse Aspekte der Geschäftsführung kann er auch an nachgeordnete Unternehmensebenen oder Dritte delegieren. Für die im kommentierten Urteil relevante Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung muss der Geschäftsführer nach § 41 GmbHG etwa "sorgen". Er ist nicht verpflichtet sie selbst vorzunehmen, die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung verbleibt jedoch bei ihm.
Die Hauptaussage der kommentierten Entscheidung, bei persönlichem Unvermögen sollte das Amt des Geschäftsführers nicht übernommen bzw. niedergelegt werden, muss vor diesem Hintergrund etwas präzisiert werden. Geschäftsführer tragen die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung, sie müssen aber nicht jede Aufgabe selbst erledigen. Wird eine Aufgabe delegiert, muss die betreffende Person sorgsam ausgesucht, eingewiesen und überwacht werden. Sofern ein Geschäftsführer diese Auswahl- und Überwachungspflicht aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht erfüllen kann, sollte er tatsächlich angesichts der strengen Maßstäbe der Organhaftung von einer solchen Tätigkeit absehen.