5.1 Ehepartner als Bauherren: Wann nur ein Partner Schuldner der Umsatzsteuer ist
BFH, Urteil v. 10.12.2020, V R 7/20
Im Streitfall war aufgrund des nur von A unterschriebenen Bauvertrags nur A – nicht auch die Ehefrau – Leistungsempfänger. Abweichend davon ging das FG davon aus, A habe den Vertrag auch im Namen seiner Ehefrau abgeschlossen. Sie sei damit neben A aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet worden und sei daher (als Nichtunternehmerin) neben A Leistungsempfängerin gewesen. Das stehe der Steuerschuld des A nach § 13b Abs. 5 Satz 1 EStG nicht entgegen. Der BFH teilt diese Auffassung. Auch für den Fall, dass die Ehefrau neben A Leistungsempfängerin gewesen war, ist das Ergebnis entsprechend. Denn auch in diesem Fall schuldete A das gesamte Entgelt für die von B erbrachte Werklieferung persönlich (als Gesamtschuldner).
5.2 Kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke: steuerliche Vereinfachung
BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006
5.3 Maklerprovision: Wenn der Interessent nach mehr als einem Jahr doch noch kauft
OLG Zweibrücken, Urteil v. 5.10.2020, 5 U 42/20
Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nachweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt, soweit der Vertragsschluss dem Nachweis in angemessenem Abstand folgt, nur ausnahmsweise zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammenhangs zwischen Maklerleistung und dem Erfolgseintritt.
Hier lag der Zeitraum bei mehr als 12 Monaten und der Kunde hatte tatsächlich das Objekt angemietet und nicht gekauft. Dieser musste sich sogar rechtlich als Mieter gegen den Eigentümer gegen eine Kündigung zur Wehr setzen. Erst dann entschied sich der Interessent wieder zum Kauf des Objekts.
5.4 Modernisierung in Etappen: Wann darf die Miete erhöht werden?
BGH, Urteil v. 28.4.2021, VIII ZR 5/20
Die rechtliche Trennbarkeit der Maßnahmen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Mieter durch mehrere aufeinanderfolgende Mieterhöhungserklärungen "verwirrt" sein könnte. Der Mieter ist ausreichend dadurch geschützt, dass jede Mieterhöhungserklärung ihrerseits den – seitens des Vermieters zu erfüllenden – Anforderungen des § 559b BGB genügen muss.