6.1 Abfindungen: Rückkehrrecht verhindert ermäßigte Besteuerung
Niedersächsisches FG, Urteile v. 15.2.2024, 2 K 52/23, 2 K 72/23 (Az beim BFH IX B 34/24, IX B 37/24); Urteile v. 15.2.2024, 2 K 55/23, 2 K 71/23 (Az beim BFH IX B 36/24, IX B 38/24)
6.2 Wann kann das Finanzamt einen vorläufigen Steuerbescheid ändern?
FG Köln, Urteil v. 12.7.2023, 3 K 1356/22
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist höchst praxisrelevant. Zentrale Bedeutung hat die bislang vom BFH nicht entschiedene Rechtsfrage, ob bei einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO in Verbindung mit § 165 Abs. 2 AO eine Änderung auch zu Lasten des Steuerpflichtigen zulässig ist. Die herrschende Meinung der Literatur hat dies verneint und zur Begründung für diese Ansicht vor allem auf den Zweck der Norm verwiesen. Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist – wie die Literatur zutreffend darlegt – darin zu sehen, dass im Interesse der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren vermieden wird. Ein Einspruch wird aber nur dann in Betracht kommen, wenn eine Regelung sich nachteilig für den Steuerpflichtigen auswirkt. Sofern ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen werde, kommt eine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen deshalb nicht in Betracht.
In einem solchen Fall muss sich die Finanzverwaltung auf die Änderungsnomen der §§ 172ff. AO berufen, die eigene Anwendungsvoraussetzungen haben. Es ist dann auch § 176 AO anzuwenden, der in einem gewissen Umfang einen Vertrauensschutz für den Steuerpflichtigen normiert. Bleibt zu hoffen, dass der BFH diese für die Steuerpflichtigen günstige und auch zutreffende Auslegung der Norm bestätigt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen, Az beim BFH VI R 14/23.
6.3 Inländischen Besteuerung von Abfindungszahlungen bei Verlagerung des Wohnsitzes in das EU-Ausland
Hessisches FG, Urteil v. 21.11.2023, 10 K 1421/21
Das für den Steuerpflichtigen nachteilige Urteil verdeutlicht die Notwendigkeit von steuerlichen Anpassungsklauseln bei schwebenden Verträgen, die sich über mehr als einen Veranlagungszeitraum erstrecken. Ärgerlicherweise hat hier die Klägerin durch die von ihr vorgenommene Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts in den Januar 2017 selbst das steuerlich nachteilige Ergebnis herbeigeführt, da bei Vereinnahmung nach Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland und vor dem Ende des Jahres 2016 Deutschland überhaupt kein Besteuerungsrecht an der Abfindung gehabt hätte, da § 50d Abs. 12 EStG in diesem Zeitraum noch gar nicht gegolten hat.
6.4 Abzugsfähigkeit: Häusliches Arbeitszimmer und betriebliches Büro
FG Münster, Urteil v. 15.12.2023, 12 K 1090/21 E
Obwohl die Kläger die Zulassung der Revision beantragt hatten, hat das FG die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen, weil eine Einzelfallentscheidung unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen sei. Mit diesem Urteil hat das FG auch entschieden, dass die Inanspruchnahme von Service-Personal in einem außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen gelegenen Partyraums keine haushaltsnahe Dienstleistung sei.