8.1 Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge: Wann liegt eine Doppelbesteuerung vor?
FG Köln, Urteil v. 4.11.2019, 11 K 2132/18
Das Finanzgericht wies in dem Urteil außerdem darauf hin, dass, soweit die Kläger auf ihren erfolglos gebliebenen Antrag die bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung für 2005 zu ändern und den Sonderausgabenabzug für die Beitragszahlungen des Klägers nachträglich zu gewähren, hinweisen und hinsichtlich der unterbliebener Geltendmachung als Vorsorgeaufwendungen eine Verletzung der dem Beklagten gem. §§ 88 und 89 AO obliegenden Hinweis- und Fürsorgepflicht beanstandet hätten, ihnen entgegenzuhalten ist, dass Gegenstand der vorliegenden Klage die Anfechtung der Einkommensteuerfestsetzung für 2015 ist. Vom Finanzgericht sei nicht zu prüfen, ob das Finanzamt den Antrag der Kläger auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2005 zu Recht wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung abgelehnt hat. Lediglich klarstellend weist das FG darauf hin, dass eine gerichtliche Überprüfung der Antragsablehnung auch nicht möglich wäre, nachdem die den diesbezüglichen Einspruch zurückweisende Rechtsbehelfsentscheidung bestandskräftig geworden sei.
8.2 Haushaltsnahe Aufwendungen kontra zumutbare Belastung: Was ist wann abziehbar?
BFH, Urteil v. 16.12.2020, VI R 46/18
Den dem Grunde nach anzuerkennenden Heimkosten werden die zumutbare Belastung und die Haushaltsersparnis gegengerechnet. Für den Teil der Aufwendungen, der im Rahmen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige § 35a EStG in Anspruch nehmen. Anders ist es bei Gegenrechnung der Haushaltsersparnis, da sie – typisierend – keine nennbaren haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt.
8.3 Wenn die Anlage AV fehlt: Muss das Finanzamt den Sonderausgabenabzug gewähren?
FG Köln, Urteil v. 15.5.2020, 5 K 2350/19
Außerdem hat das FG entschieden, dass sich die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrags gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 EStG als Grundlagenbescheid nur darauf beschränkt, das für einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG notwendige Vorliegen der Voraussetzungen i. S. d. §§ 1, 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes festzustellen.
8.4 Zur Anrechnung von nicht im Ausland beantragten Familienleistungen
BFH, Urteil v. 9.12.2020, III R 73/18
Die Entscheidung stellt klar, dass der beim nachrangigen Träger (Deutschland) gestellte Antrag auf deutsches Kindergeld unionsrechtlich so zu behandeln ist, als wäre er beim vorrangig zuständigen Staat (Niederlande) gestellt worden. Diese Fiktionswirkung tritt auch dann ein, wenn die Familienkasse nichts von einer Auslandstätigkeit wusste und daher zunächst von einem reinen Inlandsfall ausging. Aufgrund dieser Fiktionswirkung kam es im Streitfall auch nicht darauf an, ob der Kläger wegen Unterlassung einer Mitteilung an die Familienkasse über seine Arbeitsaufnahme in den Niederlanden seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann allerdings von Bedeutung sein, wenn die Familienkasse den überzahlten Betrag vom Kläger zurückfordert.